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Für die erstmalige Besetzung wünscht Schwarzburg neben zwei richterlichen
Mitgliedern des Landgerichts einen dritten Richter als Landgerichtsdirektor in
Vorschlag zu bringen, womit sich Preußen einverstanden erklärt.
Sollte in einem Falle die Fürstlich Schwarzburgische Staatsregierung sich
nicht in der Lage befinden, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrechte Gebrauch
zu machen, so wird dasselbe auf die nächst erledigte Stelle oder die in der
weiteren Folge erledigten Stellen bis zur wirklichen Ausübung übertragen. In
der Zwischenzeit wird statt des nach Artikel 11 zu erstattenden wirklich gezahlten
Gehalts von der Fürstlich Schwarzburgischen Staatskasse das Durchschnittsgehalt
derjenigen Kategorie von Stellen erstattet, für welche das Vorschlagsrecht aus-
zuüben sein würde.
III. Zu Artikel 5 des Vertrages.
Als Gegenstände, auf welche sich die Ausdehnung der Zuständigkeit im
Wege der Schwarzburgischen Landesgesetzgebung erstrecken kann, werden ins-
besondere bezeichnet:
1) die Entscheidung oberer Instanz in Sachen, für welche besondere
Gerichte mgelasen sind;
2) die Entscheidung auf Rechtsmittel in Sachen der nicht streitigen
Gerichtsbarkeit;
3) die Dienstaufsicht über die Notarez;
4) die Entscheidung in Disziplinarsachen gegen richterliche Beamte und
gegen Notare.
Sollte ein Preußischer Gerichtshof zur Entscheidung über Rechtsmittel
gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den bezeichneten Sachen bestellt
werden, so wird Preußen darein willigen, daß diesem Gerichtshofe auch Schwarz-
burgischer Seits die Entscheidung letzter Instanz übertragen werde.
Eine Mitwirkung des Oberlandesgerichts und des Landgerichts bei den
Geschäften der eigentlichen Justizverwaltung wird, soweit nicht in dem gegen-
wärtigen Vertrage etwas Anderes bestimmt ist, von Schwarzburg nicht in An-
spruch lbeommen werden.
ebrigens herrscht Einverständniß darüber, daß unter der Landesgesetz-
gebung im Sinne dieses Vertrages auch landesherrliche Verordnungen ein-
cgriffn seien.
IV. Zu Artikel 6 des Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, daß die dienstliche Aufsicht über die Fürstlich
Schwarzburgischen Justizbehörden und Beamten nach den in Schwarzburg-
Sondershausen geltenden Bestimmungen ausgeübt wird.
Die Uebertragung des Aussichtsrechts an Preußen schließt den direkten
Verkehr des Fürstlich Schwarzburgischen Ministeriums mit dem Landgerichte
und Oberlandesgerichte nicht aus; die Formen dieses Verkehrs werden nach den
Wünschen von Schwarzburg reglementarisch S#hrcgelr werden.
Gelangt im Aufsichtswege eine aus Schwarzburg erwachsene Sache durch
Beschwerde gegen das Landgericht oder Oberlandesgericht zur Entscheidung des
r. 8623.)