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X. Zu Artikel 15 des Vertrages.
Der Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregierung wird ein Exemplar der
Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Oberlandesgerichts und
Landgerichts mitgetheilt werden; eine Einsicht der Rechnungsbeläge wird von
Schwarzburg nicht in Anspruch genommen.
XI. Zu Artikel 20 des Vertrages.
Im Falle der Endigung des Vertrages bleiben die Besoldungen, welche
an die alsdann im Dienst befindlichen nach Artikel 4 ernannten Beamten zu
zahlen sind, ingleichen die demnächst an diese Beamten oder deren Angehörige
von Preußen nach Preußischen Normen zu gewährenden Pensionen und Gnaden-
bezüge der Königlich Preußischen Staatskasse ohne Rückgriff auf die Fürstlich
Schwarzburgische Staatskasse zur Last. Dagegen blcibt die letztere zur Erstattung
oder Uebernahme aller derjenigen Pensionen und Gnadenbezüge verpflichtet, welche
an die zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschiedenen, in der gedachten Art ernannt
gewesenen Beamten oder deren Angehörige zu zahlen sind.
Schließlich wünscht Schwarzburg noch anerkannt zu sehen, daß es gestattet
sein werde, den nach Artikel 4 ernannten Beamten mit deren Zustimmung und
nach vorausgegangener Verständigung mit dem Königlich Preußischen Justizminister
im Fürstlich chwanzburgischen Staatsdienst Nebenämter, welche mit ihrem Haupt-
amt vereinbar sind, insbesondere die Mitwirkung bei den Fürstlich Schwarzbur-
gischen Disziplinarhöfen für nicht richterliche Beamte zu übertragen.
XII.
Die Bestimmunzen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein,
wie der Vertrag vom heutigen Tage über die Begründung einer Gerichtsgemein-
schaft zwischen dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen und den angren-
zenden Königlich Preußischen Gebietstheilen selbst, und sollen mit dem Vertrage
gleichzeitig ratifizirt werden.
So geschehen Berlin, den 7. Oktober 1878.
v. Schelling. Rindfleisch. Gerber.
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Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und es
hat der Austausch der Ratifikations-Urkunden stattgefunden.
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8623—8624) 28