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Artikel 4.
Dem Oberlandesgerichte kann für das Gebiet des Herzogthums Anhalt
neben der auf dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze beruhenden Zuständigkeit
eine erweiterte Zuständigkeit nach Maßgabe der 9§. 3 und 4 des Einführungs.
gesetzes zum Deutschen Verchtsderfaffulchsgesegr übertragen werden.
Die Uebertragung erfolgt nach vorausgegangener Verständigung unter den
*—* Staatsregierungen durch die Landesgesetzgebung des He#zogthums
nhalt.
Artikel 5.
Unbeschadet der der Herzoglichen Staatsregierung als Landesjustizverwaltung
verbleibenden Verwaltungs= und Aufsichtsbefugnisse wird dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts die Aufsicht über das Herzogliche Landgericht und in höherer
Instanz über die Herzoglichen Amtsgerichte und dem Oberstaatsanwalt die Auf-
sicht über die Herzoglich Anhaltische Stagtsanwaltschaft übertragen.
Hinsichtlich des Oberstaatsanwalts steht das Recht der Aufsicht und
Leitung in Anhaltischen Sachen dem Herzoglich Anhaltischen Staatsministe-
rium zu.
Das Recht der Aufsicht über das Oberlandesgericht wird ausschließlich von
Preußen ausgeübt.
Artikel 6.
Das Oberlandesgericht und der Oberstaatsanwalt haben auf Verlangen
des Herzoglich Anhaltischen Staatsministeriums über Angelegenheiten der Geft-
gebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben.
Artikel 7.
Die gemäß Artikel 3 ernannten Mitglieder des Oberlandesgerichts erlangen
durch die Ernennung die Eigenschaft Preußischer Staatsbeamten und treten in
alle mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Pflichten.
Die Stelle, welche denselben in der Reihenfolge der Oberlandesgerichtsräthe
ukommt, wird durch das Dienstalter nach dem Grundsatze bestimmt, daß die
Ungtelluog als Mitglied des Herzoglich Anhaltischen Oberlandesgerichts zu Dessau
oder als Direktor eines Herzoglich Anhaltischen Kreißericts der Anstellung als
Mitglied eines Königlich Preußischen Appellationsgerichts oder als Direktor eines
Königlich Preußischen Kreisgerichts gleich erachtet wird.
Artikel 8.
Zum Eintritt in die Allgemeine Preußische Wittwenverpflegungs-Anstalt
sind die gemäß Artikel 3 ernannten Mitglieder des Oberlandesgerichts nicht ver-
pflichtet, wenn sie einer der Anhaltischen Beamten-Wittwenkassen als Mitglieder
angehören. .
Der Eintritt in den Preußischen Staatsdienst nach Maßgabe des Artikels 3
gilt nicht als ein Grund zum Ausscheiden aus der Anhaltischen Wittwenkasse.
(Nr. 8624)) 28“