Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel 4. 
Dem Oberlandesgerichte kann für das Gebiet des Herzogthums Anhalt 
neben der auf dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze beruhenden Zuständigkeit 
eine erweiterte Zuständigkeit nach Maßgabe der 9§. 3 und 4 des Einführungs. 
gesetzes zum Deutschen Verchtsderfaffulchsgesegr übertragen werden. 
Die Uebertragung erfolgt nach vorausgegangener Verständigung unter den 
*—* Staatsregierungen durch die Landesgesetzgebung des He#zogthums 
nhalt. 
Artikel 5. 
Unbeschadet der der Herzoglichen Staatsregierung als Landesjustizverwaltung 
verbleibenden Verwaltungs= und Aufsichtsbefugnisse wird dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichts die Aufsicht über das Herzogliche Landgericht und in höherer 
Instanz über die Herzoglichen Amtsgerichte und dem Oberstaatsanwalt die Auf- 
sicht über die Herzoglich Anhaltische Stagtsanwaltschaft übertragen. 
Hinsichtlich des Oberstaatsanwalts steht das Recht der Aufsicht und 
Leitung in Anhaltischen Sachen dem Herzoglich Anhaltischen Staatsministe- 
rium zu. 
Das Recht der Aufsicht über das Oberlandesgericht wird ausschließlich von 
Preußen ausgeübt. 
Artikel 6. 
Das Oberlandesgericht und der Oberstaatsanwalt haben auf Verlangen 
des Herzoglich Anhaltischen Staatsministeriums über Angelegenheiten der Geft- 
gebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben. 
Artikel 7. 
Die gemäß Artikel 3 ernannten Mitglieder des Oberlandesgerichts erlangen 
durch die Ernennung die Eigenschaft Preußischer Staatsbeamten und treten in 
alle mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Pflichten. 
Die Stelle, welche denselben in der Reihenfolge der Oberlandesgerichtsräthe 
ukommt, wird durch das Dienstalter nach dem Grundsatze bestimmt, daß die 
Ungtelluog als Mitglied des Herzoglich Anhaltischen Oberlandesgerichts zu Dessau 
oder als Direktor eines Herzoglich Anhaltischen Kreißericts der Anstellung als 
Mitglied eines Königlich Preußischen Appellationsgerichts oder als Direktor eines 
Königlich Preußischen Kreisgerichts gleich erachtet wird. 
Artikel 8. 
Zum Eintritt in die Allgemeine Preußische Wittwenverpflegungs-Anstalt 
sind die gemäß Artikel 3 ernannten Mitglieder des Oberlandesgerichts nicht ver- 
pflichtet, wenn sie einer der Anhaltischen Beamten-Wittwenkassen als Mitglieder 
angehören. . 
Der Eintritt in den Preußischen Staatsdienst nach Maßgabe des Artikels 3 
gilt nicht als ein Grund zum Ausscheiden aus der Anhaltischen Wittwenkasse. 
(Nr. 8624)) 28“
	        
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