Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Sollte ein nach Artikel 3 ernanntes Mitglied der Anhaltischen Wittwen- 
kasse nicht angehören, so hat dasselbe die Wahl, ob es der Allgemeinen Preußi- 
schen Wittwenverpflegungs-Anstalt oder der Allgemeinen Anhaltischen Wittwen- 
kasse beitreten will. 
Artikel 9. 
Scheidet während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages ein gemäß des 
Artikels 3 ernanntes Mitglied des Oberlandesgerichts durch Versetzung in den 
Ruhestand aus dem Dienste, so wird die Zeit vor der Anstellung bei dem 
Oberlandesgerichte als Dienstzeit nach Preußischen oder Anhaltischen Normen 
in Anrechnung gebracht, je nachdem die einen oder die anderen dem Beamten 
günstiger sind. 
Artikel 10. 
Die Beträge, welche die Königlich Preußische Staatskasse den nach Artikel 3 
ernannten Mitgliedern des Oberlandesgerichts oder deren Angehörigen an Besol-= 
dung, Pension oder Gnadenbchigen zu zahlen hat, werden am Jahresschluß von 
der Herzoglich Anhaltischen Staatskasse erstatttt. Die Zahlung der Pensionen 
kann mit Zustimmung der Pensionäre auch unmittelbar auf die letztgedachte Kasse 
übernommen werden. 
Artikel 11. 
Alle persönlichen Ausgaben, ausschließlich der Besoldungen der Präsidenten 
und Mitglieder, und alle schlichen Ausgaben des Oberlandesgerichts mit Aus- 
schlß der Kosten für Neubauten und Hauptreparaturen werden beim Abschluß 
jeder Jahresrechnung nach Verhältniß der Anhaltischen und nicht Anhaltischen 
Beölkerung des Oberlandesgerichtsbezirks vertheilt, und der auf Anhalt fallende 
Theil von der Herzoglich Anhaltischen Staatskasse erstattet. 
Artikel 12. 
Die Berechmung der Gerichtskosten in den aus Anhalt erwachsenden Sachen 
erfolgt, soweit nicht die Reichsgesetzgebung Anwendung findet, nach den Anhal- 
tischen Landesgesetzen. Die Einziehung der Gerichtskosten einschließlich der Stempel- 
gebühren und Geldstrafen, sowie die Wiedereinzichung der von den Parteien zu 
erstattenden Auslagen wird durch die Herzoglich Anhaltischen Landesbehörden für 
Rechnung der Anhaltischen Staatskasse bewirkt. 
Artikel 13. 
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in den vor Inkrafttreten des 
gegenwärtigen Vertrages bei den Herzoglich Anhaltischen Gerichtsbehörden an- 
hängig gewordenen Sachen und das Verfahren, in welchem dieselben zur Erledi- 
gung zu bringen sind, wird nach vorausgegangener Verständigung unter den 
eiderseitigen Staatsregierungen durch die Landesgesetzgebung des Herzogthums 
Anhalt geregelt.
	        
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