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Sollte ein nach Artikel 3 ernanntes Mitglied der Anhaltischen Wittwen-
kasse nicht angehören, so hat dasselbe die Wahl, ob es der Allgemeinen Preußi-
schen Wittwenverpflegungs-Anstalt oder der Allgemeinen Anhaltischen Wittwen-
kasse beitreten will.
Artikel 9.
Scheidet während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages ein gemäß des
Artikels 3 ernanntes Mitglied des Oberlandesgerichts durch Versetzung in den
Ruhestand aus dem Dienste, so wird die Zeit vor der Anstellung bei dem
Oberlandesgerichte als Dienstzeit nach Preußischen oder Anhaltischen Normen
in Anrechnung gebracht, je nachdem die einen oder die anderen dem Beamten
günstiger sind.
Artikel 10.
Die Beträge, welche die Königlich Preußische Staatskasse den nach Artikel 3
ernannten Mitgliedern des Oberlandesgerichts oder deren Angehörigen an Besol-=
dung, Pension oder Gnadenbchigen zu zahlen hat, werden am Jahresschluß von
der Herzoglich Anhaltischen Staatskasse erstatttt. Die Zahlung der Pensionen
kann mit Zustimmung der Pensionäre auch unmittelbar auf die letztgedachte Kasse
übernommen werden.
Artikel 11.
Alle persönlichen Ausgaben, ausschließlich der Besoldungen der Präsidenten
und Mitglieder, und alle schlichen Ausgaben des Oberlandesgerichts mit Aus-
schlß der Kosten für Neubauten und Hauptreparaturen werden beim Abschluß
jeder Jahresrechnung nach Verhältniß der Anhaltischen und nicht Anhaltischen
Beölkerung des Oberlandesgerichtsbezirks vertheilt, und der auf Anhalt fallende
Theil von der Herzoglich Anhaltischen Staatskasse erstattet.
Artikel 12.
Die Berechmung der Gerichtskosten in den aus Anhalt erwachsenden Sachen
erfolgt, soweit nicht die Reichsgesetzgebung Anwendung findet, nach den Anhal-
tischen Landesgesetzen. Die Einziehung der Gerichtskosten einschließlich der Stempel-
gebühren und Geldstrafen, sowie die Wiedereinzichung der von den Parteien zu
erstattenden Auslagen wird durch die Herzoglich Anhaltischen Landesbehörden für
Rechnung der Anhaltischen Staatskasse bewirkt.
Artikel 13.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in den vor Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrages bei den Herzoglich Anhaltischen Gerichtsbehörden an-
hängig gewordenen Sachen und das Verfahren, in welchem dieselben zur Erledi-
gung zu bringen sind, wird nach vorausgegangener Verständigung unter den
eiderseitigen Staatsregierungen durch die Landesgesetzgebung des Herzogthums
Anhalt geregelt.