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Artikel 14.
In Anhalt werden die in Preußen geltenden Vorschriften über die juristischen
Prüfungen und den Vorbereitungsdienst cingeführt werden. Wenn dies geschehen,
wird Preußen den Anhaltischen Staatsangehörigen die Ablegung der Prüfungen
und die Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei den Prrbisacn Behörden ge-
statten. Auch wird alsdann der bei den Herzoglich Anhaltischen Behörden oder
bei Anhaltischen Rechtsanwälten abgeleistete Vorbereitungsdienst wie ein in Preußen
geleisteter Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
Auf Anhaltische Staatsangehörige, welche sich beim Inkrafttreten der vor-
seehenden Bestimmungen bereits im Vorbereitungsdienst befinden, werden diese
estimmungen entsprechende Anwendung finden.
Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages bereits im Anhaltischen
Vorbereitungsdienste befindlichen Auskultatoren soll gestattet werden, die zweite
Prüfung bereits nach Ablauf eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes abzulegen.
Artikel 15.
Dem Königlich Preußischen Gerichtshofe zur Entscheidung der Kompetenz-
konflikte kann die im §. 17 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes geordnete
Zuständigkeit für das Gebiet des Herzogthums Anhalt übertragen werden. Die
Uebertragung erfolgt nach vorausgegangener Verständigung unter den beidersei-
tigen Staatsregierungen durch die Landesgesetzgebung des Herzogthums Anhalt.
Artikel 16.
Der gegenwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts-
verfassungsgesetz in Kraft.
Die Dauer desselben wird auf zwölf Jahre festgesetzt und verlängert sich
stillschweigend um denselben Zeitraum, wenn kein Theil vor Beginn des vor-
letzten Jahres einer Vertragsperiode von dem ihm zustehenden Kündigungerechte
Gebrauch gemacht hat.
Artikel 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur landesherrlichen Ratifikation vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden in Berlin bewirkt werden.
Berlin, den 9. Oktober 1878.
v. Schelling. Rindfleisch. West.
L. S.) (L. S.) (I. S.)
(Nr. 8624.)