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Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über die Begründung einer Gerichts-
emeinschaft zwischen dem Herzogthum Anhalt und den angrenzenden Königlich
reußischen Gebietstheilen sind 1 unterzeichneten Bevollmächtigten noch über
nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen.
I. Zu Artikel 3 des Vertrages.
Es wird beiderseits anerkannt, daß der Regel nach dem Vorschlage die Er-
nennung zu folgen haben werde, daß jedoch, falls Preußischer Seits wider Er-
warten besondere Bedenken gegen eine in Vorschlag gebrachte Person obwalten
sollten, durch das Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt zustehende Vorschlags-
recht die Nothwendigkeit einer weiteren Verständigung nicht ausgeschlossen sei.
II. Zu Artikel 4 des Vertrages.
Als Gegenstände, auf welche sich die Ausdehnung der Luständigkeit im
Wege der Anhaltischen Landesgesetzgebung erstrecken kann, werden insbesondere
bezeichnet:
1) die Entscheidung oberer Instanz in Sachen, für welche besondere Gerichte
zugelassen sind,
2) die Sytscheidung auf Rechtsmittel in Sachen der nicht streitigen Gerichts-
arkeit,
3) die Entscheidung in Disziplinarsachen gegen richterliche Beamte, gegen
Beamte der Staatsamwaltschaft und gegen Notare.
Sollte ein Preußischer Gerichtshof zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen
die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen bestellt werden, so
wird Preußen darein willigen, daß diesem Gerichtshofe auch Anhaltischer Seits
die Entscheidung letzter Iistang übertragen werde.
Eine Mitwirkung des Oberlandesgerichts bei den Geschäften der eigentlichen
Justizverwaltung wird) soweit nicht in dem gegenwärtigen Vertrage etwas Anderes
bestimmt ist, von Anhalt nicht in Anspruch genommen werden.
Uebrigens herrscht Einverständniß darüber, daß unter der Landesgesetz-
- im Sinne dieses Vertrages auch landesherrliche Verordnungen ein-
egriffen seien.
III. Zu Artikel 5 des Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, daß die dienstliche Aufsicht über die Herzoglich
Anhaltischen Justizbehörden und Beamten nach den in Anhalt geltenden Bestim-
mungen ausgeübt wird.