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Dagegen verzichtet Preußen auf die in den §9. 12, 13 und 31 bestimmte
Mitwirkung bei der Besetzung aller übrigen in den §#. 6 bis 10 aufgeführten
Stellen.
Artikel 3.
Zu 9. 18 des Hauptvertrages.
Die bei dem Oberlandesgericht angestellten Beamten werden zur Ver-
steuerung ihres Diensteinkommens nach den Steuergesetzen des Großherzogthums
Sachsen herangezogen Die Steuern fließen in die bei dem Oberlandesgerichte
bestehende gemeinschaftliche Kasse.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die
Versteuerung der aus der gemeinschaftlichen Kasse gezahlten Wartegelder, Ruhe-
gehalte und Wittwen= und Waisenpensionen.
Artikel 4.
Zu 9. 21 des Hauptvertrages.
Die Königlich Preußische Staatsregierung führt, soweit sie nicht nach den
Bestimmungen des Artikels 2 von der Theilnahme an den Abstimmungen aus-
geschlossen ist, zwei Stimmen.
Artikel 5.
Zu g89. 9 und 22 des Hauptvertrages.
Was in dem Hauptvertrage von den vertragschließenden Staaten festgesetzt
ist, gilt in Betreff des Königreichs Preußen nur für die dem Bezirke des -
landesgerichts angehörigen Königlich Preußischen Gebietstheile.
Artikel 6.
Zu 8. 25 des Hauptvertrages.
Die Luständigkeit des Oberlandesgerichte für die angeschlossenen Preußischen
Gebietstheile, sowohl in eigentlichen Rechtsangelegenheiten wie in Disziplinar=
sachen, bestimmt sich lediglich nach der Reichsgesetzgebung und der Preußischen
Landesgesetzgebung.
Artikel 7.
Zu §9. 27 des Hauptvertrages.
Das Oberlandesgericht verfügt und erkennt als: Das gemeinschaftliche Thü-
ringische Oberlandesgericht.
Artikel 8.
Zu §9. 28 des Hauptvertrages.
Die Verpflichtung ist zugleich auf die Verfassungen der vertragschließenden
Staaten zu richten.