Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Dagegen verzichtet Preußen auf die in den §9. 12, 13 und 31 bestimmte 
Mitwirkung bei der Besetzung aller übrigen in den §#. 6 bis 10 aufgeführten 
Stellen. 
Artikel 3. 
Zu 9. 18 des Hauptvertrages. 
Die bei dem Oberlandesgericht angestellten Beamten werden zur Ver- 
steuerung ihres Diensteinkommens nach den Steuergesetzen des Großherzogthums 
Sachsen herangezogen Die Steuern fließen in die bei dem Oberlandesgerichte 
bestehende gemeinschaftliche Kasse. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die 
Versteuerung der aus der gemeinschaftlichen Kasse gezahlten Wartegelder, Ruhe- 
gehalte und Wittwen= und Waisenpensionen. 
Artikel 4. 
Zu 9. 21 des Hauptvertrages. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung führt, soweit sie nicht nach den 
Bestimmungen des Artikels 2 von der Theilnahme an den Abstimmungen aus- 
geschlossen ist, zwei Stimmen. 
Artikel 5. 
Zu g89. 9 und 22 des Hauptvertrages. 
Was in dem Hauptvertrage von den vertragschließenden Staaten festgesetzt 
ist, gilt in Betreff des Königreichs Preußen nur für die dem Bezirke des - 
landesgerichts angehörigen Königlich Preußischen Gebietstheile. 
Artikel 6. 
Zu 8. 25 des Hauptvertrages. 
Die Luständigkeit des Oberlandesgerichte für die angeschlossenen Preußischen 
Gebietstheile, sowohl in eigentlichen Rechtsangelegenheiten wie in Disziplinar= 
sachen, bestimmt sich lediglich nach der Reichsgesetzgebung und der Preußischen 
Landesgesetzgebung. 
Artikel 7. 
Zu §9. 27 des Hauptvertrages. 
Das Oberlandesgericht verfügt und erkennt als: Das gemeinschaftliche Thü- 
ringische Oberlandesgericht. 
Artikel 8. 
Zu §9. 28 des Hauptvertrages. 
Die Verpflichtung ist zugleich auf die Verfassungen der vertragschließenden 
Staaten zu richten.
	        
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