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Die Versicherung des Gebäudes gegen Feuersgefahr erfolgt durch die Großher=
zoglich Sächsische Staatsregierung auf deren alleinige Kosten. Die aus dem Versiche-
rungsvertrage sich ergebenden Ansprüche stehen dieser Regierung ausschließlich zu.
Für die Rechte und Pflichten des Vermiethers und der Miether, beziehungs-
weise des Inhabers einer Dienstwohnung in Betreff der baulichen Unterhaltung 2c.
sind die Vorschriften über die Unterhaltung der Großherzoglichen Gebäude vom
25. September 1858 -
— — maßgebend.
S. 4.
Sollte während der Dauer des Vertragsverhältnisses das Gebäude des
Obrrlandesgerichs durch Feuersbrunst oder sonstige Ereignisse ganz oder theilweise
zerstört werden, so entscheidet über die eingetretenen Rechtsverhältnisse, sofern keine
anderweite Vereinbarung unter den vertragschließenden Regierungen zu Stande
kommt, ein Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß die Großherzoglich
Sächsische Staatsregierung zwei, die übrigen betbeiligten Regierungen gleichfalls
zwei Schiedsrichter ernennen und die ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl
eines fünften Schiedsrichters einigen. Für das schiedsrichterliche Verfahren kommen
die Bestimmungen des zebnten Buchs der Civilprozeßordnung für das ODeutsche
Reich in Anwendung.
In allseitigen Einverständnisse der betheiligten Regierungen kann der Schieds-
spruch dem Reichsgerichte, die hierzu erforderliche Genehmigung vorausgesetzt,
übertragen werden.
Das Mobiliar-Inventar des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts in Jena,
einschließlich der Bibliothek, wird dem Oberlandesgerichte zur Benutzung über-
wiesen.
Das weitere erforderliche Mobiliar-Inventar wird auf Rechnung der Kasse
des Oberlandesgerichts beschafft.
Dieses gesammte Mobiliar-Inventar wird gemeinschaftliches Eigenthum
sämmtlicher vertragschließender Staaten. Die Kosten der Versicherung desselben
gegen Feuersgefahr werden aus der Kasse des Oberlandesgerichts bestritten. Die
ideellen Antheile der einzelnen betheiligten Staaten an dem Mobiliar-Inventar
werden im Falle einer Auflösung des Vertrages nach dem Verhältnisse der zu
der Kasse des Gerichts zuletzt gezahlten Beitragsquoten bemessen.
F. 6.
Das Oberlandesgericht wird besetzt mit
einem Präsidenten, der zugleich als Präsident eines Senats fungirt,
zwei Senatspräsidenten,
vierzehn Räthen.
Daneben bleibt vorbehalten, einige öffentliche ordentliche Lehrer des Rechts
an der Universität Jena) jedoch nicht mehr als drei, unter Belassung ihres Lehr-
amts zu Räthen des Oberlandesgerichts zu ernennen.
(Nr. 8627.) 31“