Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungsdekrets wird der 
Dienstverband begründet. 
§. 13. 
Bei der Besetzung der Stellen wird die rechtswissenschaftliche Bildung und 
praktische Erfahrung, sowie die sonstige dienstliche Befähigung, Tüchtigkeit und 
Würdigkeit für die Auswahl der Anzustellenden in erster Linie maßgebend sein 
und, soweit es unbeschadet dieses oberften Grundsatzes thunlich, auf Verwendung 
geigneter Kräfte aus jedem der vertragschließenden Staaten nach ungefährem 
erhältniß der Größe der Bevölkerung Rücksicht genommen werden. 
*N— 
Im Falle der Erledigung einer Rathsstelle hat das Oberlandesgericht wegen 
deren Wiederbesetzung gutachtliche Vorschläge zu machen. 
*“ 
Sämmtliche Räthe des Oberlandesgerichts haben in ihrer Eigenschaft als 
Mitglieder des Kollegiums gleichen Rang. 
S. 16. 
Die Besetzung der Stellen der Gerichtsschreiber und des Kassirers (Rech- 
nungsführers) gescheht unter entsprechender Anwendung der in 9. 12 und 13 
enthaltenen Bestimmungen durch die Gesammtheit der vertragschließenden Re- 
gierungen. 
Der Präsident des Oberlandesgerichts wird in Erledigungsfällen gutachtliche 
Vorschläge wegen der Wiederbesetzung machen. 
F. 17. 
Die sonstigen Beamtenstellen bei dem Oberlandesgerichte werden durch den 
Präsidenten dieses Gerichts, die Unterbeamtenstellen bei der Staatsanwaltschaft 
des Oberlandesgerichts durch den Oberstaatsanwalt unter entsprechender Berücck- 
sichtigung der in §. 13 aufgestellten Grundsätze kraft im Allgemeinen ertbeilten 
Auftrags im Namen der betheiligten Staatsregierungen besetzt. 
Ion jeder Erledigung einer solchen Stelle, sowie von jeder Wiederbesetzung 
ist den betheiligten Regierungen alsbald Anzeige zu erstatten. 
**“ 
Sämmtliche bei dem Oberlandesgerichte angestellte Beamte werden durch 
ihre Anstellung Staatsangehörige sämmtlicher zu dem Oberlandesgerichte ver- 
einigten Staaten (vergl. §. 9 des Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870). Sie sind den Gesetzen des Groß- 
herzogthums Sachsen unterworfen. 
Für die auf dem Dienstverbande beruhenden Rechtsverhältnisse dieser 
Beamten insbesondere ist, insoweit nicht etwas Anderes durch die Gesetzgebung 
des Deutschen Reichs geordnet wird, die im Großbherzogthume Sachsen gegen- 
wärtig geltende Gesetzgebung über den Civilstandsdienst, sowie jede solche Ab- 
änderung derselben, welche die Zustimmung der betheiligten Staatsregierungen 
r. 8627.)
	        
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