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erbält, maßgebend. Die Ansprüche, welche die Gesetzgebung dem Großherzogthum
Sachsen gegen Großherzogliche Civilstandsdiener und diesen gegen das Großherzog-=
thum genbihrt, stehen der Gesammtheit der bei dem Oberlandesgerichte betheiligten
Staaten gegen die Beamten des Oberlandesgerichts und umgekehrt diesen gegen
jene zu. Demzufolge erfolgt die Stellung zur Disposition, die Versetzung in den
Ruhestand, die Entlassung aus dem Dienste 2c. nach Maßgabe der für die Civil-
staatsdiener des Großherzogthums Sachsen bestehenden gesetzlichen Normen durch
die Gesammtheit der betheiligten Regierungen (vergl. F. 21).
Auch haben die Hinterbliebenen dieser Beamten Ansprüche auf das so-
genannte Gnadenquartal und auf Wittwen= bezüglich Waisenpensionen gegen
die Gesammtheit der bei dem Oberlandesgerichte betheiligten Staaten nach Maß-
gabe der im Großberzogthume Sachsen über die Pensionirung der Wittwen und
Waisen verstorbener Staatsdiener gegenwärtig geltenden Gesetzgebung.
Alle auf Stellung zur Disposition, Versetzung in den Ruhestand, Dienst-
entlassung u. s. w. der Beamten des Oberlandesgerichts, bezüglich auf Pensionirung
ihrer Hinterbliebenen bezlglichen Dekrete und Restripte werden von jeder einzelnen
Regierung mit Bezugnahme auf die Beschlußfassung der Gesannntheit der be-
theiligten Regierungen stempel= und sportelfrei ausgefertigt.
Durch die Behändigung bezüglich Eröffnung auch nur eines Dekrets
oder Restripts wird die Wirksamkeit der darin enthaltenden Verfügung begründet.
d. 19.
Keine der vertragschließenden Regierungen wird ohne vorgängige Zustimmung
der übrigen einem Mitgliede oder anderen Beamten des gemeinschaftlichen Ober-
landesgerichts und der damit verbundenen Staatsanwaltschaft Dich , Ehrenzeichen,
besondere Gehalte, Geschenke, Remunerationen oder Nebenämter verleihen.
8. 20.
Das Aufsichtsrecht über das Oberlandesgericht wird von der Gesammtheit
der vertragschließenden Regierungen ausgeübt. Der dadurch bedingte Geschäfts—
verkehr zwischen den betheiligten Regierungen und dem Oberlandesgerichte wird
durch die Großherzoglich Sächsische Regierung vermittelt. Alle darauf bezüg-
lichen Schriftstücke sind den übrigen betheiligten Regierungen in Abschrift mit-
zutheilen. Keinen Aufschub leidende provisorische Maßregeln, sowie Verfügungen
von untergeordneter Bedeutung, z. B. Verwilligung von kürzerem Urlaub, Er-
theilung dienstlicher Heirathserlaubniß u. s. w., kann, falls dabei keine besonderen
Bedenken obwalten, die geschäftsführende Regierung selbststindig treffen. Dasselbe
gilt bezüglich der bei dem Oberlandesgerichte Astehenden Staatsanwaltschaft,
unbeschadet der aus §. 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes sich ergebenden Be-
fugniß der Landesjustizverwaltung jedes einzelnen Staates, in den aus dem
betreffenden Staate erwachsenen Sachen der Staatsanwaltschaft dienstliche An-
weisung zu ertheilen.
Je nach Bedürfniß treten von Zeit zu Zeit Kommissarien der betheiligten
Regierungen zusammen, um über Inspektionssachen und sonstige, das Ober-
landesgericht betreffende Angelegenheiten zu berathen und Beschluß zu fassen. Die
Einladung zu einer solchen Konferenz erfolgt durch die geschäftsführende Regierung