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und hat zu erfolgen, wenn auch nur eine der betheiligten Regierungen solches
beantragt.
g. 21
In allen das Oberlandesgericht und dessen Personal betreffenden An—
gelegenheiten, in welchen eine Meinungsverschiedenheit unter den betheiligten
Regierungen hervortritt, welche nicht in anderer Weise gehoben werden kann,
findet Ab immung statt, wobei das Großberzogthum Sachsen drei Stimmen,
die drei Herzogthumer Sachsen je zwei Stimmen und die betheiligten Fürsten-
thümer je eine Stimme führen. Das Ergebniß der Abstimmung, bei welcher
absolute Stimmenmehrheit entscheidet, gilt als Beschluß der Gesammtheit der
betheiligten Regierungen.
§. 22.
Zur Zahlung der Besoldungen, Wartegelder und Ruhegehalte der Beamten
des Oberlandesgerichts und der bei letzterem Lestehenden Staatsanwaltschaft, sowie
des Gnadenquartals und der Pensionen der Wittwen und Waisen dieser Beamten,
desgleichen zur Bestreitung der sonstigen Aufwände wird eine Kasse bei dem
Oberlandesgerichte gebildet. Ein bestimmter, angemessener Theil der Kassemittel
wird dem Oberstaatsanwalt behufs der Bestreitung seiner Büreaubedürfnisse zur
Disposition gestellt.
Die für die Kasse erforderlichen Summen werden von den vertragschließenden
Staaten nach demselben Verhältnisse aufgebracht, in welchem die Bevölkerung
der einzelnen Staaten zu der Bevölkerung des gesammten Oberlandesgerichts-
bezirks steht. Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebniß der am
1. Dezember 1875 stattgefundenen Volkszählung die Grundlage. So oft später
eine neue Volkszählung im Deutschen Reiche stattgefunden baben“ wird, sind die
Beitragsquoten nach Maßgabe des Ergebnisses derselben aufs Neue für die auf
das Jahr, in welchem die Zählung stattgefunden bat, folgenden Kalenderjahre
festzustellen, sofern dies auch nur von einer der betheiligten Regierungen
beantragt wird.
Die Beiträge sind in vierteljährigen Vorauszahlungen zu leisten.
g. 23.
Die jährliche Prüfung und Justifizirung der Kassenrechnungen, die An-
ordnung von Revisionen und Kassestürzen ist Obliegenheit der geschäftsführenden
Großpergoglch Sächsischen Staatsregierung, welche über die Ergebnisse den übrigen
betheiligten Regierungen Mittheilung machen wird. Jede Regierung kann Einsicht-
nahme in die geführten Rechnungen beanspruchen.
S. 24.
Nach demselben Verhältnisse, nach welchem die Aufwände für das Ober-
landesgericht von den betheiligten Regierungen zu bestreiten sind (vergl. J. 22),
werden von denselben etwaige durch Verschulden des Oberlandesgerichts oder
einzelner bei demselben angestellter Beamten verursachte Schäden) soweit eine
rechtliche Nothwendigkeit dazu vorliegt, ersetzt, nicht minder etwaige durch den
Regreß gegen den Urheber eines Schadens beigebrachte Ersatzsummen unter sie vertheilt.
(Nr. 8027.)