Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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und hat zu erfolgen, wenn auch nur eine der betheiligten Regierungen solches 
beantragt. 
g. 21 
In allen das Oberlandesgericht und dessen Personal betreffenden An— 
gelegenheiten, in welchen eine Meinungsverschiedenheit unter den betheiligten 
Regierungen hervortritt, welche nicht in anderer Weise gehoben werden kann, 
findet Ab immung statt, wobei das Großberzogthum Sachsen drei Stimmen, 
die drei Herzogthumer Sachsen je zwei Stimmen und die betheiligten Fürsten- 
thümer je eine Stimme führen. Das Ergebniß der Abstimmung, bei welcher 
absolute Stimmenmehrheit entscheidet, gilt als Beschluß der Gesammtheit der 
betheiligten Regierungen. 
§. 22. 
Zur Zahlung der Besoldungen, Wartegelder und Ruhegehalte der Beamten 
des Oberlandesgerichts und der bei letzterem Lestehenden Staatsanwaltschaft, sowie 
des Gnadenquartals und der Pensionen der Wittwen und Waisen dieser Beamten, 
desgleichen zur Bestreitung der sonstigen Aufwände wird eine Kasse bei dem 
Oberlandesgerichte gebildet. Ein bestimmter, angemessener Theil der Kassemittel 
wird dem Oberstaatsanwalt behufs der Bestreitung seiner Büreaubedürfnisse zur 
Disposition gestellt. 
Die für die Kasse erforderlichen Summen werden von den vertragschließenden 
Staaten nach demselben Verhältnisse aufgebracht, in welchem die Bevölkerung 
der einzelnen Staaten zu der Bevölkerung des gesammten Oberlandesgerichts- 
bezirks steht. Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebniß der am 
1. Dezember 1875 stattgefundenen Volkszählung die Grundlage. So oft später 
eine neue Volkszählung im Deutschen Reiche stattgefunden baben“ wird, sind die 
Beitragsquoten nach Maßgabe des Ergebnisses derselben aufs Neue für die auf 
das Jahr, in welchem die Zählung stattgefunden bat, folgenden Kalenderjahre 
festzustellen, sofern dies auch nur von einer der betheiligten Regierungen 
beantragt wird. 
Die Beiträge sind in vierteljährigen Vorauszahlungen zu leisten. 
g. 23. 
Die jährliche Prüfung und Justifizirung der Kassenrechnungen, die An- 
ordnung von Revisionen und Kassestürzen ist Obliegenheit der geschäftsführenden 
Großpergoglch Sächsischen Staatsregierung, welche über die Ergebnisse den übrigen 
betheiligten Regierungen Mittheilung machen wird. Jede Regierung kann Einsicht- 
nahme in die geführten Rechnungen beanspruchen. 
S. 24. 
Nach demselben Verhältnisse, nach welchem die Aufwände für das Ober- 
landesgericht von den betheiligten Regierungen zu bestreiten sind (vergl. J. 22), 
werden von denselben etwaige durch Verschulden des Oberlandesgerichts oder 
einzelner bei demselben angestellter Beamten verursachte Schäden) soweit eine 
rechtliche Nothwendigkeit dazu vorliegt, ersetzt, nicht minder etwaige durch den 
Regreß gegen den Urheber eines Schadens beigebrachte Ersatzsummen unter sie vertheilt. 
(Nr. 8027.)
	        
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