Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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§. 25. 
Soweit nicht die Reichs= oder Landesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt, 
gehen die Zuständigkeiten der Appellationsgerichte in Eisenach, Hildburghausen 
und Altenburg auf das gemeinschaftliche Oberlandesgericht über. 
Durch die Landesgesetzgebung kann dem Oberlandesgerichte die Entscheidung 
über solche Rechtsmittel übertragen werden, auf welche nach Maßgabe der Ein- 
führungsgesetze zu den Reichsjustizgesetzen die Vorschriften der letzteren keine An- 
wendung finden. (Vergl. §. 18 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung, 
§. 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung, . 8 des Einführungs- 
gesetzes zur Konkursordnung.) 
Andere Zuständigkeiten können dem Oberlandesgerichte von einer einzelnen 
Regierung nicht ohne die Zustimmung der übrigen betheiligten Regierungen zu- 
gewiesen werden. 2 
26. 
Insoweit nicht die Sporteln, bezüglich Stenppelgebühren des Oberlandes- 
gerichts durch Reichsgesetz bestimmt werden, sind dieselben, sowie die von dem 
Oberlandesgericht erkannten Geldstrafen nach den geltenden Bestimmungen des- 
jenigen Staates zu liquidiren, aus dem die betreffende Sache an das Oberlandes- 
gericht erwachsen ist. Die Erhebung derselben erfolgt durch den betreffenden 
Staat für seine eigene Rechnung. 
8. 27. 
Das Oberlandesgericht verfügt und erkennt als: Das gemeinschaftliche 
Oberlandesgericht der Thüringischen Staaten. 
g. 28. 
Die Formel des Verpflichtungseides für das bei dem Oberlandesgerichte 
angestellte Beamtenpersonal ist auf die Landesfürsten sämmtlicher vertragschließen- 
der Staaten zu richten. 
S. 29. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen in F. 121 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
und des §. 20 des Einführungsgeseges zu demselben wird die Geschäftsordnung 
des Oberlandesgerichts von diesem selbst berathen und entworfen, von der 
Gesanmntheit der vertragschließenden Regierungen aber nach gemeinsamer Prüfung 
festgestellt. 
§. 30. 
Gegenwärtiger Vertrag kann vor Ablauf von fünfundzwanzig Jahren, 
von dem Tage des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes an gerechnet, 
von keinem der vertragschließenden Theile geklindigt werden. 
Nach Ablauf dieser fünfundzwanzig Jahre steht jedem der vertragschließen- 
den Theile die Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf der nächsten 
zwei Kalenderjahre nach demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von 
einer oder anderer Seite erfolgt, der Vertrag für alle Theile außer Kraft tritt, 
unbeschadet der begründeten Rechte der aktiven sowie der auf Wartegeld oder in 
den Ruhestand gesetzten Beamten des Gerichts und deren Hinterbliebenen, in-
	        
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