Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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leichen etwaiger Ansprüche auf Grund des §. 24 des Vertrages, welche auch 
Kerner nach Maßgabe des gegenwärtigen Vertrages von den vertragschließenden 
Regierungen vertreten werden. " 
. 31. 
Die erstmalige Anstellung des Personals des Oberlandesgerichts bei dessen 
Errichtung bleibt besonderer Vereinbarung der vertragschließenen Regierungen 
vorbehalten. 
S. 32. 
Dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wird der Beitritt zu dem 
gegenwärtigen Vertrage bis zum 31. Dezember 1877 vorbehalten. 
Im Falle dieses Beitritts wird die Zahl der Räthe bei dem Oberlandes- 
gerichte (vergl. §. 6 Abs. 1) um einen vermehrt. 
C. 33. 
Gegenwärtiger Vertrag soll sämmtlichen vertragschließenden Regierungen 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden thunlichst bald be- 
wirkt werden. 
So geschehen Jena, den 19. Februar 1877. 
Gottfried Theodor Stichling. Karl Ernst Brüger. 
Friedrich v. Uttenhoven. Drr. Kircher. 
Heinrich Moritz Friedrich Lorentz. Rudolf Brückner. 
Heinrich Hornbostel. Hermann v. Vertrab. 
Moritz Kunze. Adolph v. Harbou. 
Anlage B. 
Schlußprotokoll. 
Jena, am 19. Februar 1877. 
Bei Abschließung des Vertrages über Errichtung eines gemeinschaftlichen Ober- 
landesgerichts in Sen haben die Bevollmächtigten der vertragschließenden Staaten 
zur Erläuterung des Vertrages noch über folgende Punkte sich geeinigt. 
I. Zu §. 3 des Vertrages. 
Der fünf und ein halb vom Hundert des Aufwandes betragende Mieths- 
zins ist in der Weise berechnet, daß 43 Prozent zur Verzinsung des zu verwendenden 
Kapitals und 1 Prozent für die Unterhaltung und Abnutzung des Gebäudes, die 
Versicherung desselben gegen Feuersgefahr und für die Gefahr in Ansatz gebracht 
sind, daß im Falle einer etwaigen Mllösung des Vertrages nach 25 Jahren das 
Gebäude für die Herstellungskosten nicht zu verwerthen fän wird. 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8627.) 32
	        
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