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II. Zu §. 11. 6
Der Ausgabe-Etat für das Oberlandesgericht wird dahin festgesetzt:
Kapitel I. Besoldungen.
a. Beim Oberlandesgericht.
1) Ein Präsident . ........... .. .. . ... ... .. .... . .. . . . .. 9 000 Mark.
2) Zwei Senatspräsidenten à 7500 Mark. 15.000
3) Vierzehn nicht akademische Räthe à 6000 Mark . . . . . . 84 000
Anmerkung: In Falle des Beitritts des Fürstenthums
Schwarzburg-Sondershausen zu dei Vertrage:
fünsgzehn Räthe à 6000 Mark = 90 000 Mark.
4) Drei akademische Räthe à 2400 bis 3600 Mark, durch-
schnittlich 3000 Mark . .. . . . . . . .. 9000
5) Drei Gerichtsschreiber à 2400 bis 3600 Mark, durch-
schnittlich 3000 Marr ... . ... 9.000
6) Ein Rechnungsführer und Kassirrr . . . . . .. 2500
7) Fünf Registratur= und Kanzleibeamte à 1500 bis
2000 Mark, durchschnittlich 1750 Mart . . .. 8 750
8) Ein Oberdiener, zugleich Hausmeister (einschließlich des
Anschlags der Dienstwohnugng . .. . . . .. 1500 —
M Zwei Unterdiener à 1200 bis 1400 Mark, durchschnittlich
1300 M—rkkk. 2 600
b. Bei der Staatsanwaltschaft.
1) Der erste Staatsamwaltt . . .. -......... 7-500
2)DerzweiteStaatsanwalt»......................·.. 4500
3) Zwei Registratur= und Kanzleibeamte à 1500 bis
2000 Mark, durchschnittlich 1750 Mark 3 500
4) Ein Digernn. 1 300
Kapitel II. Reservefonds für unvorhergesehene
dienstliche Bedürfnisse . . . . . . . . . 9000
Kapitel III. Verwaltungsaufwand (einschließlich
für Lokalmiethe . . . . . . .. 50 000
Summa 217 150 Mark
eventuell 223 10
Sollten bei Errichtung des Oberlandesgerichts bei demselben Beamte an-
gestellt werden, welche bis zum Eintritt in das neue Dienstverhältniß eine höhere
Besoldung bezogen haben, als der etatsmäßige Gehalt der neuen Stelle beträgt,
so soll denselben die Differenz zwischen der früheren und der neuen Besoldung