Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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mungen des §. 2 Absatz 2 und 3 derjenige Theil des Gesammteinkommens, welcher 
aus außerhalb des Gemeindebezirks belegenem Grundeigenthum oder außerhalb des 
Gemeindebezirks stattfindendem Pacht-, Gewerbe-, Eisenbahn= beziehungsweise 
Bergbaubetriebe fließt, außer Berechnung zu lassen. 
Die Gemeinde, in welcher der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz hat, ist 
jedoch, wenn das in ihr steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des 
Gesammteinkommens beträgt, berechtigt, durch Gemeindebeschluß ein volles Viertheil 
des Gesammteinkommens unter entsprechender Verkürzung des der Forensalgemeinde 
zur Besteuerung zufallenden Einkommenstheils für sich zur Besteuerung in Anspruch 
zu nehmen. Hat der Abgabepflichtige einen mehrfachen Wohnsitz, so ist diese 
Quote nach Maßgabe des F. 11 zu vertheilen. 
S. 10. 
Die Ausführung des F. 9 erfolgt in der Weise, daß das Gesammteinkommen 
des Abgabepflichtigen zu der Gemeindeabgabe eingeschätzt, und der so ermittelte 
Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berechnung zu lassenden Einkommens 
zu dem Gesammteinkommen entsprechend herabgesetzt wird. 
§S. 11. 
Personen, welche wegen eines mehrfachen Wohnsitzes oder eines den Zeit- 
raum von drei Monaten übersteigenden Aufenthaltes in mehreren Gemeinden zu 
Einkommensteuern beizutragen verpflichtet sind, dürfen in jeder dieser Gemeinden 
nur von einem der Zahl derselben entsprechenden Bruchtheil ihres Einkommens 
berangezogen werden, soweit dasselbe nicht aus Grundeigenthum oder aus Pacht-, 
Gewerbe-, Eisenbahn= oder Bergwerksbetriebe fließt. Doch werden diejenigen 
Wohnftzgemeinden b, in welchen der Abgabepflichtige beziehungsweise seine Familie 
sich im Laufe des vorangegangenen Jahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit als 
drei Monate aufgehalten haben, hierbei nicht mitgezählt. 
Wenn jedoch in den Gemeinden, in welchen der Abgabepflichtige seinen 
Wohnsitz hat, oder in welchen der Abgabepflichtige beziehungsweise seine Familie 
sich im Laufe des vorangegangenen Jahres länger als drei Monate aufgehalten 
haben, das in ihnen steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des 
Gesammteinkommens beträgt, so findet die Vorschrift im §. 9 entsprechende 
Anwendung. 
C. Steuerdomizil der Beamten. 
K. 12. 
Das nothwendige Domizil der Beamten findet bei der Kommunalbesteuerung 
keine Anwendung. Der Schlußsatz des §. 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 
(Gesetz= Samml. S. 184), sowie der auf diesen Schlußsatz bezügliche Theil der 
Allerhöchsten Kabinetsorder vom 14. Mai 1832 (Gesetz Samml. S. 145) und 
der F. 8 der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz= Samml. S. 1648) 
treten außer Kraft. 
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9089.) 59
	        
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