— 331 —
mungen des §. 2 Absatz 2 und 3 derjenige Theil des Gesammteinkommens, welcher
aus außerhalb des Gemeindebezirks belegenem Grundeigenthum oder außerhalb des
Gemeindebezirks stattfindendem Pacht-, Gewerbe-, Eisenbahn= beziehungsweise
Bergbaubetriebe fließt, außer Berechnung zu lassen.
Die Gemeinde, in welcher der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz hat, ist
jedoch, wenn das in ihr steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des
Gesammteinkommens beträgt, berechtigt, durch Gemeindebeschluß ein volles Viertheil
des Gesammteinkommens unter entsprechender Verkürzung des der Forensalgemeinde
zur Besteuerung zufallenden Einkommenstheils für sich zur Besteuerung in Anspruch
zu nehmen. Hat der Abgabepflichtige einen mehrfachen Wohnsitz, so ist diese
Quote nach Maßgabe des F. 11 zu vertheilen.
S. 10.
Die Ausführung des F. 9 erfolgt in der Weise, daß das Gesammteinkommen
des Abgabepflichtigen zu der Gemeindeabgabe eingeschätzt, und der so ermittelte
Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berechnung zu lassenden Einkommens
zu dem Gesammteinkommen entsprechend herabgesetzt wird.
§S. 11.
Personen, welche wegen eines mehrfachen Wohnsitzes oder eines den Zeit-
raum von drei Monaten übersteigenden Aufenthaltes in mehreren Gemeinden zu
Einkommensteuern beizutragen verpflichtet sind, dürfen in jeder dieser Gemeinden
nur von einem der Zahl derselben entsprechenden Bruchtheil ihres Einkommens
berangezogen werden, soweit dasselbe nicht aus Grundeigenthum oder aus Pacht-,
Gewerbe-, Eisenbahn= oder Bergwerksbetriebe fließt. Doch werden diejenigen
Wohnftzgemeinden b, in welchen der Abgabepflichtige beziehungsweise seine Familie
sich im Laufe des vorangegangenen Jahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit als
drei Monate aufgehalten haben, hierbei nicht mitgezählt.
Wenn jedoch in den Gemeinden, in welchen der Abgabepflichtige seinen
Wohnsitz hat, oder in welchen der Abgabepflichtige beziehungsweise seine Familie
sich im Laufe des vorangegangenen Jahres länger als drei Monate aufgehalten
haben, das in ihnen steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des
Gesammteinkommens beträgt, so findet die Vorschrift im §. 9 entsprechende
Anwendung.
C. Steuerdomizil der Beamten.
K. 12.
Das nothwendige Domizil der Beamten findet bei der Kommunalbesteuerung
keine Anwendung. Der Schlußsatz des §. 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1822
(Gesetz= Samml. S. 184), sowie der auf diesen Schlußsatz bezügliche Theil der
Allerhöchsten Kabinetsorder vom 14. Mai 1832 (Gesetz Samml. S. 145) und
der F. 8 der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz= Samml. S. 1648)
treten außer Kraft.
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9089.) 59