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Artikel J.
Das Königlich Preußische Oberlandesgericht zu Celle wird zum Oberlandes-
gericht für das Fürstenthum Lippe bestellt.
Artikel 2.
Soweit die Wirksamkeit des Oberlandesgerichts für Lippe in Betracht
kommt, führt dasselbe die Bezeichnung als:
Königlich Preußisches Oberlandesgericht für das Fürstenthum Lippe.
Die Entscheidungen in den aus Lippe erwachsenden Sachen ergehen unter
der Formel:
Gemäß dem zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige
von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe ge-
schlossenen Staatsvertrage vem.
Artikel 3.
Dem Oberlandesgerichte kann für das Gebiet des Fürstenthums Lippe neben
der auf dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze beruhenden Zuständigkeit eine
erweiterte Zuständigkeit nach Maßgabe der . 3 und 4 des Einführungsgesetzes
zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze übertragen werden. Die Uebertragung
erfolgt nach vorausgegan ener Verständigung' unter den beiderseitigen Staats-
regierungen durch die Landesgesetzgebung des Fürstenthums Lippe.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in den vor dem Inkrafttreten des
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes bei den Fürstlich Lippischen Gerichten oder
auf Grund des.Staatsvertrages vom 1. Juli 1857 bei dem Königlich Preußischen
Appellationsgerichte zu Celle anhängig gewordenen Sachen und das Verfahren,
in welchem dieselben zur Erledigung zu huingen sind, wird in gleicher Weise durch
die Lippische Landesgesetzgebung geregelt.
Artikel 4.
Unbeschadet der der Fürstlichen Staatsregierung als Landesjustizverwaltung
zustehenden Aufsichtsbefugnisse wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in
den an das letztere gelangenden Sachen das Aufsichtsrecht über das Fürstliche
Landgericht und in höherer Instanz über die Fürstlichen Amtsgerichte und dem
Oberstaatsanwalt die Aufsicht über die Fürstlich Lippische Staatsanwaltschaft
übertragen. Hinsichtlich des Oberstaatsanwalts steht das Recht der Aufsicht und
Leitung in Lippischen Sachen der Fürstlich Lippischen Staatsregierung zu. Das
Recht der Aufsicht über das Oberlandesgericht wird ausschließlich von Preußen
geübt.
Artikel 5.
Die Gebühren, Auslagen und Stempel in den an das Oberlandesgericht
erwachsenden Sachen werden, soweit nicht die Reichsgesetzgebung Anwendung
findet, nach den Lippischen Landesgesetzen berechnet, jedoch für Rechnung der
Preußischen Staatskasse eingezogen. Zum Zwecke der Einziehung haben die