Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Fürstlich Lippischen Landesbehörden den Königlich Preußischen Behörden dieselbe 
Rechtshülfe zu gewähren, wie den Behörden des eigenen Staates. 
Artikel 6. 
Lippe hat an Preußen als jährlichen Beitrag zu den Kosten des Ober- 
landesgerichts die Summe von 4500 Mark zu entrichten. 
Artikel 7. 
Auf das Amt Lipperode und das Stift Cappel finden die vorstehenden 
Artikel keine Anwendung. 
Artikel 8. 
Die im Artikel 7 bezeichneten Gebietstheile werden in Betreff der Aus- 
übung der gesammten streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit dem Bezirke 
des Königlich Preußischen Amtsgerichts zu Lippstadt angeschlossen und treten 
unter die durch diesen Anschluß bedingte Zuständigkeit der Königlich Preußischen 
Gerichte und Justizbehörden. 
Von der Zuständie keit der Preußischen Gerichte bleibt die Verwaltung des 
Depositalwesens ausgeschlossen. 
Artikel 9. 
Soweit die Königlich Preußischen Gerichte für die angeschlossenen Gebiets- 
theile in Wirksamkeit treten, haben sich dieselben einer dem Artikel 2 entsprechenden 
Bezeichnung und Entscheidungsformel zu bedienen. 
Artikel 10. 
Der für die Preußischen Theile des Amtsgerichtsbezirks als Beisitzer des 
Ausschusses für die Auswahl der Schöffen bestellte Staatsverwaltungsbeamte 
(S. 40 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes) gilt zugleich als Beauftragter 
der Fürstlich Lippischen Regierung. 
Artikel 11. 
Die sämmtlichen zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes 
und der Deutschen Prozeßordnungen für Preußen erlassenen oder noch zu er- 
lassenden Ausführungs= und 1Ukbergangebestimmungen, ingleichen das Preußische 
Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 und die darauf bezüg- 
lichen Bestimmungen der Preußischen Gebührengesetzgebung sollen in dem Amt 
Lipperode und dem Stift Cappel zu der gleichen Zeit wie in Preußen selbst in 
Geltung treten. Sie werden zu diesem Behufe Seitens der Fürstlich Lippischen 
Staatsregierung in der nach der dortigen Gesetzgebung erforderlichen Form ver- 
kündet werden. 
Artikel 12. 
Sollte es sich nach Abschluß des gegenwärtigen Vertrages zur weiteren 
Durchführung der begründeten Gerichtsgemeinschaft als wünschenswerth heraus- 
stellen, daß noch andere Preußische Gesetze oder Verordnungen als die im Artikel 11 
bezeichneten in dem Amt Lipperode und dem Stift Cappel zur Einführung ge- 
langen, so kann diese Einführung mittels einer in der landesgesetzlich erforderlichen 
Ges. Samuil. 1879. (Nr. 86209.) 33
	        
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