Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 224 — 
auf Gegenstände des gemeinsamen Interesses beziehen, dem Fürstlich Lippischen 
Kabinetsministerium mittheilen. 
III. Zu Artikel 6. 
Die Fürstlich Lippische Staatsregierung wünscht, daß ihr für den Fall des 
später hervortretenden Bedürfnisses ein Vorschlagsrecht für die Besetzung einer 
Richterstelle bei dem Oberlandesgericht eingeräumt werde. Die Königlich Preußische 
Staatsregierung erklärt sich zu einer dahin gehenden Vereinbarung auf denselben 
Grundlagen bereit, auf denen in neueren Staatsverträgen anderen Staaten ein 
Vorschlagsrecht für die Besetzung von Richterstellen bei Preußischen Gerichten 
eingeräumt worden ist. 
IV. Zu Artikel 11. 
Das Koöniglich Preußische Justizministerium wird dem Fürstlich Lippischen 
Kabinetsministerium die unter diesem Artikel zu begreifenden Gesetze, Verord- 
nungen 2c. mittheilen und das Fürstliche Kabineksministerium die Bekanntmachung 
derselben vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages herbeiführen. 
V. Zu Artikel 12. 
Preußen wünscht, daß die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 nebst 
den auf das Vormundschaftswesen bezüglichen Bestimmungen der Gebührengesetz- 
gebung möglichst bald in dem Amt Lipperode und dem Stift Cappel zur Ein- 
führung gebracht werde, womit die Fürstliche Staatsregierung sich einverstanden 
erklärt. 
VI 
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, 
wie der Vertrag vom heutigen Tage über die Begründung einer Gerichtsgemein- 
schaft zwischen dem Fürstenthum Lippe und den angrenzenden Königlich Preußischen 
Ghbiesstheil selbst, und sollen mit dem Vertrage gleichzeitig ratifizirt werden. 
So geschehen Berlin, den 4. Januar 1879. 
v. Schelling. Rindfleisch. Eschenburg. 
Der vorstehende Vertrag nebst Schlußprotokoll ist ratifizirt worden und es 
hat der Austausch der Ratifikations-Urkunden stattgefunden. 
  
Redigirt im Büreau des Staals-Ministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.