Außerordentliche Lei-
stungen zur Unterhal-
tung der Landwege 2c.
sewie der Gemeinde-
und Ortswege.
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.. 4.
Den in den ##. 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen der Gemeinden unter-
liegen in gleicher Weise diejenigen Besitzungen, welche den Gemeinden rücksichtlich
der örtlichen Verwaltung gleichgestellt n (selbstständige Gutsbezirke).
Domainen und forstfiskalische, sowie zu vormals exemten (ritterschaftlichen
und dergleichen) Gütern gehörige Grundstücke, welche den Gemeinden einverleibt
sind, werden bezüglich der in den #. 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen nach
denselben Grundsatzen behandelt, wie das übrige innerhalb der Gemarkungen be-
legene Grundeigenthum.
K. ö.
Die Bestimmungen über die dem kommunalständischen Verbande des Re-
gierungsbezirks Cassel zufolge des Allerhöchsten Erlasses vom 16. September 1867
(Gesezz Simmr. 1867 S. 1528) und des §. 1 des Reglements vom 7. Oktober
1869 über die Mitwirkung der Kommunalstände bei dem Chaussee= und Land-
wegebau im Regierungsbezirk Cassel (Amtsblatt 1869 S. 335) obliegende
Verpflichtung zur Unterstützung der Gemeinden behufs des Baues und der
Unterhaltung der Landwege rc. finden auch zu Gunsten der nach F. 4 Absatz 1
Verpflichteten (selbstständigen Gutsbezirke) Anwendung.
Indessen wird der kommunalständische Verband von allen Leistungen für
die Unterhaltung der Landwege 2c. innerhalb der betreffenden Staatswaldungen
entbunden, und geht diese Verpflichtung auf den Staat über, wogegen der kom-
munalständische Verband aus den Einnahmen des vormals Kurhessischen Staats-
schatzes vom 1. Januar 1879 ab alljährlich einen Beitrag von 43 000 Mark zu
den Unterhaltungskosten an die Staatskasse zu leisten hat.
Bezüglich des Neubaues von Landwegen 2c. innerhalb der in Rede stehen-
den Staatswaldungen, sowie bezüglich der Gewährung von Beiträgen des kom-
munalständischen Verbandes zu den Kosten desselben seoden die allgemeinen Be-
stimmungen (§. 5 Absatz 1 und F. 8) Anwendung.
R
Soweit die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den Gemeinden ob—
liegende Verpflichtung von weiteren Verbänden (Amt, Kreis 2c.) übernommen
ist, treten hinsichtlich der im §. 5 Absatz 1 gedachten Unterstützung die letzteren
an die Stelle der ersteren.
K. 7.
Werden die Landwege rc.) sowie die Gemeinde= und Ortswege in Folge
des Betriebes von Fabriken, Bergwerken) Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen
Unternehmungen in erheblicher Weise dauernd abgenutzt, so kann auf den An-
trag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen vermehrt
wird, den Unternehmern nach Verhältniß dieser Mehrbelastung ein angemessener
Beitrag zu der Unterhaltung der betreffenden Wege auferlegt werden.