Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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(Nr. 8631.) Haubergordnung für den Kreis Siegen. Vom 17. März 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den Kreis Siegen, was folgt: 
S. 1. 
Hauberge im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Grundstücke, welche bis- 
her der Haubergordnung vom 6. Dezember 1834 unterworfen gewesen sind. 
g. 2. 
Die Hauberge bleiben ein ungetheiltes und untheilbares Gesammteigenthum 
der Besitzer und behalten ihre bisherige örtliche Begrenzung, so lange nicht Aende- 
rungen nach Maßgabe dieses Eeseueh eintreten. 
) 
Dem Haubergverbande können durch Beschluß der Hauberggenossenschaft 
andere zu ihrer Verfügung stehende Grundstücke einverleibt werden, nachdem die- 
selben von allen darauf ruhenden Pfandverbindlichkeiten und sonstigen dinglichen 
Lasten befreit worden sind. Auf Antrag der Genossenschaft ist die Einverleibung 
im Grundbuche zu vermerken. Nach Eintragung des Vermerks unterliegen die 
einverleibten Grundstücke den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
K. 4. 
Aus dringenden Gründen des landwirthschaftlichen oder gewerblichen Be- 
dürfnisses oder des Verkehrs können einzelne Flächen auf Antrag der Genossen- 
schaft durch Beschluß des Schöffenraths (§F. 25) vom Haubergverbande befreit 
werden. Beträgt die zu befreiende Fläche ein Zwanzigstel oder mehr von der 
Gesammtfläche des Haubergs, so bedarf der Beschluß der Genehmigung der Be- 
zirksregierung. 
Die befreiten Flächen sind den durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Nutzungs- 
beschränkungen nicht unterworfen. 
g. 5. 
Auf Antrag der Genossenschaft ist die Befreiung vom Haubergverbande im 
Grundbuche zu vermerken. Nach Eintragung des Vermerks kann über die be— 
freiten Grundstücke in Gemäßheit der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ver- 
fügt werden. 
Wird ein solches Grundstück unter die Mitglieder der Genossenschaft nach 
Verhältniß ihrer Antheile in Natur vertheilt, so haftet der Naturaltheil an Stelle 
des ihm entsprechenden Antheils für die Pfand= und sonstigen dinglichen Ver- 
bindlichkeiten des letzteren.
	        
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