Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 231 — 
Der Schöffenrath kann die Schafhude für unstatthaft erklären, wenn der 
Nachtheil für das Gesammtinteresse einer Genossenschaft den Vortheil für die 
einzelnen Genossen überwiegt. 
Kein Schlag darf innerhalb der nächsten sechs Kalenderjahre nach dem 
Abtriebe mit Rindvieh und innerhalb der nächsten vier Kalenderjahre nach dem 
Abtriebe mit Schafen behütet werden. Wenn diese Schonzeiten zur Erhaltung 
des jungen Holzes nicht ausreichen, können sie durch den Haubergvorstand oder 
muf Antrag des Forstsachverständigen durch den Landrath angemessen verlängert 
werden. 
Neu kultivirte Schläge dürfen innerhalb der nächsten acht Kalenderjahre 
nach Mueführung der Kulturen nicht mit Rindvieh und innerhalb der nächsten 
sechs Kalenderjahre nach Ausführung der Kulturen nicht mit Schafen behütet 
werden. Der Schöffenrath kann diese Schonzeiten in einzelnen Fällen bis auf 
sechs Jahre für Rindvieh und bis auf vier Jahre für Schafe herabsetzen und bis 
auf zehn Jahre für Rindvieh und bis auf acht Jahre für Schafe verlängern. 
S. 14. 
Der Beschlußfassung durch die Versammlung der Hauberggenossen be- 
lirfen: 
1) Angelegenheiten, welche die Substanz der Genossenschaf 
betreffen, namentlich die Einverleibung anderer Grundstücke (I. 3) und 
die Befreiung vom Haubergverbande (§. 4, 5); 
2) die Feststellung des Lagerbuchs (§. 10), 
3) das Unterlassen des Getreidezwischenbaues und die Einführung eines 
von der Niederwaldwirthschaft abweichenden Betriebes (§. 11); 
4) die Aufstellung und Abänderung des Betriebs= und des Hütungsplans 
12), 
CA. ci2 N#l 
5) die Frage, ob die Lohnutzung oder andere Nutzungen, mit Ausschluß 
der Getreidenutzung, für gemeinsame Rechnung oder von den einzelnen 
Genossen auf bestimmten Flächen ausgeübt werden sollen; in Ansehung 
der Lohnutzung ist der Beschluß vor der Vertheilung der Nutzungs- 
flächen unter die Genossen zu fassen; 
6) die Wahl der Getreidegattung, wenn ein abgetriebener Schlag mit ei 
anderen als der bisher üblichen Getreideart bebaut werden soll; 
7) die Wahl des Haubergvorstandes und die Gewährung einer Dienst- 
unkostenentschädigung an dessen Mitglieder (§. 16), 
8) die Regelung des Kassen= und Rechnungswesens (G. 22); 
9) Geschäfte, zu deren Vornahme, wenn sie durch einen Bevollmächtigten 
erfolgen sollte, Spezialvollmacht erforderlich sein würde; 
10) die Veränderung bestehender Einrichtungen) wenn eine Beschlußfassung 
bierüber von dem vierten Theile der Genossen, nach Antheilen berechnet, 
beantragt wird. 
(Nr. 8631.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.