Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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10) bei der Wahl des Haubergschützen in gemeinsamen Schutzbezirken mit- 
zuwirken (F. 23), 
11) bei der Abgrenzung der Schöffenwahlbezirke und bei der Schöffenwahl 
mitzuwirken (§. 25). 
S. 19. 
Der Vorsteher ist befugt, gegen den Haubergrechner und den Hauberg- 
schützen, sowie gegen Hauberggenossen und Hirten, welche die bestehende Wirth- 
schaftsordnung, insbesondere die Weideregulative und den Hütungsplan verletzen, 
Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 3 Mark zu verhängen. 
Wenn ein Hauberggenosse solche ihm obliegende Leistungen, deren Unter- 
lassen der Genossenschaft nachtheilig sein würde, nicht rechtzeitig erfüllt, so kann 
der Vorsteher die Ausführung entweder durch einen Dritten auf Kosten des 
Säumigen anordnen oder durch Festsetzung von Geldbußen bis zur Höhe von 
3 Mark erzwingen. Der Anordnung, sowie der Festsetzung muß eine Androhung 
mit einer bestimmten Frist vorangehen. Die Ordnungsstrafen, die Kosten für 
Ausführung von Leistungen durch einen Dritten und die Geldbußen werden 
nöthigenfalls auf Antrag des Vorstehers im Verwaltungswege beigetrieben. 
Dasselbe gilt von Geldleistungen, welche trotz Anwendung der dem Vor- 
steher zustehenden Zwangsmittel rückständig bleiben. 
Ordnungsstrafen und Geldbußen fließen in die Genossenschaftskasse. 
g. 20. 
Gegen die Verfügungen des Vorstandes und des Vorstehers findet inner- 
halb zehn Tagen nach erlangter Kenntniß die Beschwerde an den Landrath statt. 
G. 21. 
Die Beisitzer haben neben ihren Obliegenheiten als Mitglieder des Vor- 
standes: 
1) den Vorsteher zu unterstützen und in den von ihm bezeichneten Ge- 
schäften, sowie in Verhinderungsfällen zu vertreten; die Vertretung 
liegt zunächst dem ersten, und wenn dieser verhindert ist, dem zweiten 
Beisitzer ob; · 
2) Unregelmäßigkeiten bei der Haubergverwaltung zur Kenntniß der Auf— 
sichtsbehörde zu bringen, 
3) die Rechnung zu prüfen und festzustellen, wenn dieselbe vom Vorsteher 
geführt wird. 
Die Verwaltung des Kassen- und Rechnungswesens kann von der Ge— 
nescaesannlung einem besonderen Rechner oder mit Genehmigung des Land- 
raths dem Vorsteher übertragen werden. 
Die Rechnung ist vor dem 1. Mai des dem Rechnungsjahre folgenden 
Jahres zu legen und an einem ortsüblich bekannt zu machenden Orte acht Tage 
lang zur Einsicht der Genossen bereit zu halten.
	        
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