Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 235 — 
Die Prüfung und Feststellung der von dem Haubergrechner gelegten 
Rechnung erfolgt nach Beschluß der Genossenversammlung entweder durch den 
Vorstand oder durch eine von der Versammlung gewählte Kommission. 
Die von dem Vorsteher gelegte Rechnung wird durch die Beisitzer geprüft 
und festgestellt. Die festgestellte Rechnung ist mit dem Feststellungsbeschluß 
bis zum 1. August dem Bürgermeister (Amtmann) zur Kenntnißnahme mit- 
zutheilen. 
§. 23. 
Zum Schutz der Hauberge) zur Ausführung der Anordnungen des Vor- 
½2 und zur Mitwirkung bei den Kulturarbeiten sind Haubergschützen an- 
zustellen. 
Können mehrere Hauberge von einem Schützen begangen und beaufsichtigt 
werden, so bilden sie einen gemeinsamen Schutzbezirk. 
Die Bildung der gemeinsamen Schutzbezirte erfolgt durch die betheiligten 
Vorstände, bei mangelnder Verständigung unter denselben durch den Landrath 
nach Anhörung des Schöffenraths. 
Der Haubergschütze wird von dem Vorstande, in gemeinsamen Schutz- 
bezirken von den betheiligten Vorstehern nach absoluter Stimmemmehrheit gewählt; 
bei Stimmengleichheit giebt die Flächengröße der von den Vorstehern vertretenen 
Hauberge den Ausschlag. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung des Landraths. Derselbe ernennt mit 
Zustimmung des Schöffenraths den Haubergschützen, wenn der Wahl die Be- 
stätigung zweimal endgültig versagt worden ist. 
Die Anstellung der Haubergschützen erfolgt mittels schriftlichen Vertrages. 
Gehört der Anzustellende nicht zu den für den Forstdienst bestimmten oder mit 
Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen, so muß die Anstellung ent- 
weder auf Lebenszeit oder, falls durch landräthliche Bescheinigung eine dreijährige 
tadellose Forstdienstzeit nachgewiesen werden kann, auf mindestens drei Jahre 
erfolgen. 
* Das Diensteinkommen des Haubergschützen wird durch die betheiligten Vor- 
stände festgesetzt und in gemeinsamen Schutzbezirken auf die einzelnen Genossen- 
schaften vertheilt. Können die Vorstände sich über ein angemessenes Dienst- 
einkommen oder über dessen Vertheilung nicht einigen, so verfügt der Landrath. 
g. 24. 
Für die durch dieses Gesetz dem Forstsachverständigen übertragenen Ge- 
schäfte, sowie als Beirath des Landraths, des Schöffenraths, der einzelnen Schäfen 
und der Haubergvorstände sind für die Gesammtheit der Hauberge einer oder 
mehrere Forstsachverständige anzustellen. 
Der Schöffenrath bestimmt die Lahl, die Dienstbezirke, das Diensteinkommen, 
die Pension und vollzieht die Wahl der Forstsachverständigen. Er kann die Wahl 
auf anderweit angestellte Forstbeamte richten. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Bezirksregierung, welche jedoch nur 
wegen mangelnder Befähigung als Forstsachverständiger versagt werden darf. 
Derselben steht nach zweimaliger Versagung das Recht der Ernennung zu. Falls 
(Xr. 2001.) 35“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.