Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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für das bestimmte Diensteinkommen ausreichend befähigte Personen nicht zu er- 
langen sind, hat die Bezirksregierung das Diensteinkommen auf einen ange- 
mussenen Betrag festzusetzen. 
Die Anstellung Puben mittels schriftlichen, für den Schöffenrath von dessen 
Vorsitzendem zu vollziehenden Vertrages auf mindestens zwölf Jahre. 
Der Angestellte wird von dem Landrath durch den Diensteid, welcher für 
die im mittelbaren Staatsdienst stehenden Beamten vorgeschrieben ist, verpflichtet. 
C. 25. 
Der Schöffenrath besteht aus dem Landrath und aus sechs gewählten 
Haubergschöffen. 
Zum Zwecke der Schöffenwahl wird das Haubergareal durch die Bezirks- 
regierung nach Anhörung der Haubergvorsteher in sechs Wahlbezirke von annähernd 
gleichem Flächenumfange eingetheilt. 
In jedem Wahlbezirke wählen die Vorsteher der demselben zugetheilten Hau- 
berge unter Leitung des Landraths einen Schöffen und einen Stellvertreter nach 
absoluter Stimmenmehrheit. Wählbar ist jeder im Kreise Siegen wohnhafte, im 
Beste der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Eigenthümer eines Hau- 
ergantheils. 
Die Wahl geschieht auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der 
Gewählten aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das von der 
Hand des Landraths zu ziehende Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können 
wieder gewählt werden. 
Zur Ablehnung oder Niederlegung des Schöffenamtes berechtigen nur die- 
jenigen Gründe, aus welchen unbesolde Gemeindeämter abgelehnt und nieder- 
gelegt werden dürfen. Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann 
durch die Bhiirksregierung des Stimmrechts in der Genossenversammlung auf 
sechs Jahre für verlustig erklärt werden. 
Die Schöffen werden von dem Landrath mittels Handschlags an Eides 
Statt verpflichtet. » 
Der Landrath beruft den Schöffenrath und führt in demselben den Vorsitz 
mit vollem Stimmrecht. Die Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier Schöffen 
genügt zur Beschlußfähigkeit. 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine 
gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so giebt bei Stimmengleichheit der Vor- 
sitzende den Ausschlag. 
Die Schöffen erhalten für die Theilnahme an den Sitzungen Reisekosten 
und eelder nach Sätzen, welche die Bezirksregierung auf Antrag des Schöffen- 
raths festsetzt. 
An Verhandlungen über forsttechnische Gegenstände nimmt der betreffende 
Forstsachverständige mit beschließender Stimme Theil 
KS. 26. 
Ueber Streitigkeiten unter den Genossen, welche die örtliche Abgrenzung 
der ihnen zur Nutzung überwiesenen Grundflächen betreffen, hat der in dem Be-
	        
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