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Here gewählte Haubergschöffe einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen. Gegen den
escheid findet innerhalb zehn Tagen nach der Mittheilung unter Ausschluß des
Rechtsweges die Beschwerde an den Schöffenrath statt.
g. 27.
Gegen die Beschlüsse des Schöffenraths steht den Betheiligten innerhalb
21 Tagen nach erlangter Kenntniß, und aus Gründen des öffentlichen Interesses
dem Landrath binnen zehn Tagen nach der Beschlußfassung die Berufung an die
Bezirksregierung offen, welche endgültig entscheidet.
g. 28.
Die den Hauberggenosenschaten gemeinsamen Kosten, insbesondere die Be-
soldung und Pension des Forstsachverständigen, sowie die Reisekosten und Tage-
gelder der Haubergschöffen, werden von den einzelnen Genossenschaften nach der
läche aufgebracht, von dem Schöffenrath vertheilt und von dessen Vorsitzendem
eingezogen. Sie fließen in eine gemeinschaftliche Kasse, welche von dem Schöffen-
rath verwaltet wird. "
§.29·
Die staatliche Oberaufsicht über die Verwaltung der Hauberge führt in
erster Instanz der Landrath mit Hülfe der Bürgermeister, Anitmänner und Forst-
sachverständigen, in zweiter Instanz die Bezirksregierung.
C. 30.
Genossenschaftsbeschlüsse, welche die im §. 14 Nr. 1, 3, 4, 6 bezeichneten
Gegenstände betreffen, bedürfen stets der Genehmigung des Landraths, andere
Genossenschaftsbeschlüsse dann, wenn gegen dieselben mindestens der vierte Theil
der Versammlung, nach Antheilen berechnet, gestimmt hat.
Der Landrath ist befugt, jeden Genossenschaftsbeschluß zu suspendiren, dessen
Ausführung nach dem Gutachten des Schöffenraths den Ruin der Holzwirthschaft
herbeiführen würde. In diesem Falle ist der Genossenschaft eine angemessene Frist
zur anderweiten Beschlußfassung zu setzen. Kommt während der Frist ein zur
Genehmigung geeigneter Beschluß nicht zu Stande, so verfügt der Landrath.
C. 31.
Gegen die Versügungen des Landraths findet binnen 21 Tagen nach der
Zustellung die Beschwerde bei der Bezirksregierung statt. Deren Entscheidung ist
endgültig.
S. 32.
Die Bezirksregierung erläßt unter Zustimmung des Schöffenraths all-
gemeine Vorschriften über die Bewirthschaftung der Hauberge und Dienst-
anweisungen für den Vorstand und die Genossenschaftsbeamten. Auch die nach
§. 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Samml.
(Nr. 8631.)