Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Here gewählte Haubergschöffe einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen. Gegen den 
escheid findet innerhalb zehn Tagen nach der Mittheilung unter Ausschluß des 
Rechtsweges die Beschwerde an den Schöffenrath statt. 
g. 27. 
Gegen die Beschlüsse des Schöffenraths steht den Betheiligten innerhalb 
21 Tagen nach erlangter Kenntniß, und aus Gründen des öffentlichen Interesses 
dem Landrath binnen zehn Tagen nach der Beschlußfassung die Berufung an die 
Bezirksregierung offen, welche endgültig entscheidet. 
g. 28. 
Die den Hauberggenosenschaten gemeinsamen Kosten, insbesondere die Be- 
soldung und Pension des Forstsachverständigen, sowie die Reisekosten und Tage- 
gelder der Haubergschöffen, werden von den einzelnen Genossenschaften nach der 
läche aufgebracht, von dem Schöffenrath vertheilt und von dessen Vorsitzendem 
eingezogen. Sie fließen in eine gemeinschaftliche Kasse, welche von dem Schöffen- 
rath verwaltet wird. " 
§.29· 
Die staatliche Oberaufsicht über die Verwaltung der Hauberge führt in 
erster Instanz der Landrath mit Hülfe der Bürgermeister, Anitmänner und Forst- 
sachverständigen, in zweiter Instanz die Bezirksregierung. 
C. 30. 
Genossenschaftsbeschlüsse, welche die im §. 14 Nr. 1, 3, 4, 6 bezeichneten 
Gegenstände betreffen, bedürfen stets der Genehmigung des Landraths, andere 
Genossenschaftsbeschlüsse dann, wenn gegen dieselben mindestens der vierte Theil 
der Versammlung, nach Antheilen berechnet, gestimmt hat. 
Der Landrath ist befugt, jeden Genossenschaftsbeschluß zu suspendiren, dessen 
Ausführung nach dem Gutachten des Schöffenraths den Ruin der Holzwirthschaft 
herbeiführen würde. In diesem Falle ist der Genossenschaft eine angemessene Frist 
zur anderweiten Beschlußfassung zu setzen. Kommt während der Frist ein zur 
Genehmigung geeigneter Beschluß nicht zu Stande, so verfügt der Landrath. 
C. 31. 
Gegen die Versügungen des Landraths findet binnen 21 Tagen nach der 
Zustellung die Beschwerde bei der Bezirksregierung statt. Deren Entscheidung ist 
endgültig. 
S. 32. 
Die Bezirksregierung erläßt unter Zustimmung des Schöffenraths all- 
gemeine Vorschriften über die Bewirthschaftung der Hauberge und Dienst- 
anweisungen für den Vorstand und die Genossenschaftsbeamten. Auch die nach 
§. 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Samml. 
(Nr. 8631.)
	        
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