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(Nr. 8632.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der durch das Gesetz vom 20. April 1869 für
das Anlagekapital einer Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothe-
Mühle im Biggethale übernommenen Zinsgarantie. Vom 19. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen v.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Einziger Paragraph.
An die Stelle der I§. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Anlage einer
Eisenbahn von Finnentrop über Olpe nach Rothe-Mühle im Biggethale, vom
20. Aprit 1869 (Gesetz= Samml. pro 1869 S. 731 und 732) treten die nach-
folgenden Bestimmungen: 2?
Das zum Bau der Bahn erforderliche Kapital wird ausschließlich
der demselben zuzurechnenden Kursverluste auf 15 .500 000 Mark fest-
gesetzt und, soweit der Erlös aus den auf Grund des landesherrlichen
Prion iums vom 14. Februar 1870 (Gesetz-Samml. pro 1870 S. 110
bis 116) verausgabten Obligationen nicht ausreicht, auf Grund eines
neuen landesherrlichen Privilegiums durch eine Anleihe der Bergisch-
Märkischen Elsenhahngesellsca beschafft werden.
S. 3.
Die Bestimmungen im F§. 4 des Statutnachtrages vom I. Oktober
1866 über die Verrechnung der Zinsenausfälle des Anlagekapitals der
Zweigbahn finden auf die vom 1. Januar 1878 ab erwachsenden Zinsen
des Anlagekapitals Anwendung. Für die Berechnung des jährlichen
Ausfalls an Zinsbeträgen wird bestimmt, daß der Betriebsüberschuß
der Zweigbahn dem Ruhr-Sieg-Bahnunternehmen gegenüber nach den-
selben Vorschriften und Grundsätzen festzustellen ist, welche für die Er-
mittelung des Betriebsüberschusses der Ruhr-Sieg-Bahn dem Bergisch-
Märkischen Eisenbahnunternehmen und dem Staate gegenüber maß-
gebend sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
(Xr. 8632—8633.)