Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingange .. . . . .. . ... .. . ..... .. ....... . . .. 6 M. 
beim Aussanggenn . . . .. . .. . . .. 6 - 
für jedes Kubikmeter. 
II. Außer dem Hafengelde ist zu entrichten: 
von allen Schiffen, welche in den Hafen von Heiligenhafen einlaufen 
und aus demselben auslaufen, ohne zu löschen und zu laden, und da- 
selbst über einen Monat liegen, für jeden ferneren Monat ein Liegegeld 
von 2 Pf. für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt. Dabei wird jeder 
angefangene Monat für voll gerechnet. Diese Abgabe darf jedoch für 
die Dauer eines Kalenderjahres den Betrag von 5 Pf. für jedes Kubik- 
meter Netto-Raumgehalt nicht übersteigen. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung im Ganzen den zehnten Theil ihres Netto- 
Raumgehalts nicht übersteigt, haben das Hafengeld nur nach den Tarif- 
sätzen "# Ballastschiffe zu entrichten. 
2) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in frischen Fischen, Seegras, 
Sand, Brennholz, Torf, Heu, Stroh, Dünger, Dachreth, Kalksteinen 
oder gebranntem Kalk, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Pflastersteinen, 
Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruchcement, Granit, Gyps, 
Ziegelwaaren aller Art, Roheilen, Schmelz= oder Brucheisen, Stein- 
kohlen, Koaks, Salz, Kleie oder Rohschwefel besteht, entrichten das 
Hafengeld nur mit drei Viertel der Tarifsätze für beladene Schiffe. 
3) Schiffe, welche nur den vierten Theil ihres Netto-Raumgehalts und 
weniger löschen oder laden, haben das Hafengeld nur für denjenigen 
Naumgehalt zu entrichten, welchen die gelöschten oder geladenen Waaren 
eingenommen haben resp. einnehmen. 
4) Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede 
verbleiben, entrichten: 
a) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast 
abgesetzt oder eingenommen wird, den Sat für beladene, beziehent- 
lich für Ballastschiffe ein Mal; 
b) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld; 
P) wenn sie nur eine Beiladung, das heißt eine Ladung, welche 
die Hälfte ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigt, absetzen oder 
einnehmen, von der Beiladung den Satz für beladene Schiffe von 
dem entsprechenden Netto-Raumgehalte, von dem übrigen Theil 
ihres Netto-Raumgehalts nichts. Für die Ersetzung einer solchen 
auf der Rhede gelöschten Beiladung durch Einnahme von Ballast 
wird kein besonderes Hafengeld entrichtet. -
	        
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