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b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingange .. . . . .. . ... .. . ..... .. ....... . . .. 6 M.
beim Aussanggenn . . . .. . .. . . .. 6 -
für jedes Kubikmeter.
II. Außer dem Hafengelde ist zu entrichten:
von allen Schiffen, welche in den Hafen von Heiligenhafen einlaufen
und aus demselben auslaufen, ohne zu löschen und zu laden, und da-
selbst über einen Monat liegen, für jeden ferneren Monat ein Liegegeld
von 2 Pf. für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt. Dabei wird jeder
angefangene Monat für voll gerechnet. Diese Abgabe darf jedoch für
die Dauer eines Kalenderjahres den Betrag von 5 Pf. für jedes Kubik-
meter Netto-Raumgehalt nicht übersteigen.
Ausnahmen.
1) Schiffe, deren Ladung im Ganzen den zehnten Theil ihres Netto-
Raumgehalts nicht übersteigt, haben das Hafengeld nur nach den Tarif-
sätzen "# Ballastschiffe zu entrichten.
2) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in frischen Fischen, Seegras,
Sand, Brennholz, Torf, Heu, Stroh, Dünger, Dachreth, Kalksteinen
oder gebranntem Kalk, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Pflastersteinen,
Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruchcement, Granit, Gyps,
Ziegelwaaren aller Art, Roheilen, Schmelz= oder Brucheisen, Stein-
kohlen, Koaks, Salz, Kleie oder Rohschwefel besteht, entrichten das
Hafengeld nur mit drei Viertel der Tarifsätze für beladene Schiffe.
3) Schiffe, welche nur den vierten Theil ihres Netto-Raumgehalts und
weniger löschen oder laden, haben das Hafengeld nur für denjenigen
Naumgehalt zu entrichten, welchen die gelöschten oder geladenen Waaren
eingenommen haben resp. einnehmen.
4) Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede
verbleiben, entrichten:
a) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast
abgesetzt oder eingenommen wird, den Sat für beladene, beziehent-
lich für Ballastschiffe ein Mal;
b) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld;
P) wenn sie nur eine Beiladung, das heißt eine Ladung, welche
die Hälfte ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigt, absetzen oder
einnehmen, von der Beiladung den Satz für beladene Schiffe von
dem entsprechenden Netto-Raumgehalte, von dem übrigen Theil
ihres Netto-Raumgehalts nichts. Für die Ersetzung einer solchen
auf der Rhede gelöschten Beiladung durch Einnahme von Ballast
wird kein besonderes Hafengeld entrichtet. -