Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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1) 
2) 
— 243 — 
4) Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen 
einlaufen, so sind dieselben für die Einfahrt von der Entrichtung 
des Hafengeldes befreit. 
Für Schiffe, welche den Hafen in Heiligenhafen regelmäßig oder häuft 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt des ariseachigen * 
geldes für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindungssumme entrichtet 
werden, deren Köhe durch Beschluß der städtischen Kollegien unter 
Vorbehalt des Rekurses des betheiligten Schiffers an die Regierung 
festzusetzen bleibt. 
Jusätzliche Bestimmungen. 
Bei der Berechnung des Raumgehalts der Schiffe werden Bruchtheile 
von einem halben Kubikneeter und darüber für voll gerechnet, kleinere 
Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. 
Bei Flußschiffen, welche nicht nach Raumgehalt vermessen sind, 
gilt eine Tonne Tragfähigkeit gleich 2 Kubikmetern Netto-Raumgehalt. 
Die Grenze des abgabepflichtigen Hafengebiets gegen die See wird 
durch eine von der nordöstlichen Spitze des Graswarders bis zur öst- 
lichen Grenze der städtischen Feldmark gezogene Luftlinie gebildet, der 
eigentliche Hafen aber durch eine von der nordöstlichen Spitze des 
Graswarders bis an den „Jordan“ genannten Bach gezogene Luftlinie 
abgegrenzt. 
Befreiungen. 
I. Von der Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang 
als für den Ausgang befreit: 
1) 
2) 
(Xr. 8634.) 
alle Fahrzeuge, welche die Rhede oder den Hafen wieder verlassen, 
ohne Ladung gelöscht oder eingenommen zu haben; 
alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, das heißt solche, die 
durch erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende 
Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der 
Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit 
ihrer Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert 
oder die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, 
welche, um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Enpfang zu 
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht 
oder eingenommen zu haben und ohne die Ladung ganz oder theilweise 
veräußert zu haben, wieder verlassen; 
Fahrzeuge von 120 Kubikmetern und weniger Netto-Raumgehalt, wenn 
sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundes- 
gebiets in den Hafen zu Heiligenhafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, 
um daselbst eine Beiladung zu löschen oder einzunehmen deren Gewicht
	        
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