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in Zentnern die Zahl der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des
Fahrzeugs nicht übersteigt;
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth be-
findlichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
6) Schiffsgefäße, welche Kaiserliches, Reichs= oder Staatseigenthum sind
oder lediglich für Kaiserliche, Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände
befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
7) alle Lootsenfahrzeuge, sofern sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden;
9) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, und
solche, deren Netto-Raumgehalt 4 Kubikmeter nicht übersteigt;
10) Fahrzeuge, welche Steine oder Sand innerhalb des Hofengebiets aus
dem Meeresgrunde gefischt oder an der Küste gesammelt haben und
einbringen und leer oder beballastet den Hafen wieder verlassen.
II. Von der Entrichtung des Liegegeldes sind außerdem befreit die vor-
stehend sub 1 6) 7) 8) 9 und 10 genannten Fahrzeuge.
Berlin, den 10. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Maybach. Hobrecht.