Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Befreiungen. 
Von der Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
1) Fahrzeuge, welche Königliches, Staats= oder Reichseigenthum sind; 
ferner F#hzeuge, welche ausschließlich Königliches, Staats= oder Reichs- 
eigenthum transportiren; 
2) Uhzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle 
— durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde — an der Fortsetzung 
ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen haffwärts mit ihrer 
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder 
die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist; 
3) alle kleinen unbedeckten Kähne und Böte unter 4 Kubikmeter Netto- 
Rauminhalt, sowie die Segelböte des Segelklubs „Rhede“ und des 
Regatta-Vereinsz; 
4) Leichter, wenn das durch dieselben zu be= oder entladende Schiff den 
taoiinige Abgaben unterworfen oder von deren Entrichtung be- 
reit ist. 
5) Von der Entrichtung der Abgabe sub Ib sind diejenigen Fahrzeuge be- 
freit, welche leer aus dem Hafen gehen, um auf der Rhede zu laden 
(IV), von der sub la diejenigen, welche auf der Rhede gelöscht haben 
und leer in den Hafen cukaucha. 
B. Abgabe für Benutzung des Lagerplatzes. 
Bemerkung. Der Lagerplatz erstreckt sich von der Hafenmole ab — nord- 
wärts 4 Meter von der Kaiböschung resp. Mauer entfernt — bis an die Grund- 
stücke Nr. 96c und 98; ferner von der Schloßbrücke ab bis zum Grundstücke Nr. 96 
resp. bis zur Freiheitsstraße. 
Für eine Benutzung von weniger als 48 Stunden Dauer ist nichts zu 
entrichten, bei längerer Dauer bleiben die ersten 48 Stunden ebenmäßig außer 
Ansatz. Für die überschießende Dauer der Benutzung ist zu entrichten, für 
jede Woche: 
1) von Langhölzern pro Stück: 
a) bei einer Länge bis zu 8 Meter inlll 2 M. 
b) bei über 8 Meter Länge. ...... .. ..... .. . . . . . . .. .. . ... 4— 
2) für Spaltlatten Rundlatten, Leiterbäume, Deichselstangen von 
· tü 
je 100 Stück .... .. . .. .. . .. ... . . .. .. . .. .. ... . . .. . . . .. . . . . - 
3) für Hopfenstangen von je 100 Stück ............. .. . . . . . .. 4 - 
4) für Dachstöcke und Bohnenstangen von je 100 Stück . . . . . . . 2 
5) für Schiffsknie pro Stikk . .. . . .. 1
	        
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