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6) für vollständig abgebundene Gebäude einschließlich des Querver-
andes derselben, der dazu gehörigen Dielen, Latten 2c., von jedem
Meter Frontlänge des Gebäuds . . ..
7) für Brennholz, Faschinen, Torf, Kalk, Feldsteine, Ziegel= und
Dachsteine pro Kubikmeter 1
8) a) für den Neubau von Wasserfahrzeugen
während der Dauer des Baues einer Jacht .# 4 Mark 50 Pf.
während der Dauer des Baues eines Angelkahnes ;; —.
während der Dauer des Baues eines Sickers. 2 —
während der Dauer des Baues eines Bootes. 1 —
b) für den Reparaturbau während der ganzen Dauer
der Reparatur die Hälfte der Sätze sub a.
9) Von allen anderen Gegenständen und Waaren werden erhoben:
pro Quadratmeter Raumbedürfniß
mindestens aber 10 Pf.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Unter dem Raumgehalte der Fabrzeuge ist der nach der Schiffsver-
messungsordnung vom 5. Juli 1872 ermittelte Netto-Raumgehalt zu
verstehen. Wo zur nwendung des Tarifs die Reduktion der Trag-
fähigkeit oder des Ladungsgewichtes auf Raumgehalt erforderlich in,
sind zehn Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt an-
zunehmen.
2) Bruchtheile der angenommenen Maß= und Gewichtseinheiten werden,
sobald sie oder mer betragen, für eine volle Einheit gerechnet, andern-
falls außer Ansatz gelassen.
3) Bei den Sätzen sub B 1 bis 7 wird jede angefangene Woche für voll
gerechnet.
4) Werden größere Lagerplätze oder solche auf längere Dauer beansprucht,
so ist der Magistrat befugt, die vorstehenden Sätze bis auf die Hälfte
zu ermäßigen.
Berlin, den 19. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Maybach. Hobrecht.
(Nr. 8635.)