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Der Lauf der Zinsen beginnt für alle innerhalb eines Monats bewirkten
Hinterlegungen mit dem ersten Tage des nächstfolgenden Monats, und hört in
Ansehung des auszuzahlenden Betrages mit dem Ablauf des Monats auf, welcher
der Benachrichtigung an den Berechtigten, daß die Kasse zur Auszahlung an-
gewiesen sei, vorhergeht.
Eine Verzinsung der Zinsen findet nicht statt.
K. 11.
Geld kann nur in Zahlungsmitteln hinterlegt werden, welche bei den
Staatskassen in Zahlung anzunehmen sind.
Anderes als kassenmäßiges Geld ist jedoch anzunehmen, wenn der Schuldner,
welcher durch die Hinterlegung von einer Verbindlichkeit sich befreien will, seiner
Angabe nach die Verbindlichkeit durch Zahlung solchen Geldes erfüllen darf.
In diesem Fall ist das nicht aen Geld in kassenmäßiges umzu-
setzen und die Staatskasse nur für den bei der Umsetzung als Reinerlös erlangten
Betrag verhaftet.
G. 12.
Die Einzahlung zur Hinterlegung kann unmittelbar bei der Kasse oder
mittels portofreier Einsendung durch die Post geschehen.
Im Fall der Einsendung durch die Post gilt die Einzahlung erst mit dem
Eingang bei der Kasse als bewirkt.
g. 13.
Für die Einzahlungen unmittelbar bei der Kasse kann die Hinterlegungs-
stelle bestimmte Tage und Stunden festsetzen. Auf die Bekanntmachung der Fest-
setzung findet die Vorschrift des §. 3 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
In dringenden Fällen ist die Einzahlung während der gewöhnlichen Ge-
schäftsstunden jederzeit zuzulassen.
G. 14.
Die Einzahlung oder Einsendung des Geldes kann ohne vorgängiges Ge-
such erfolgen. Erfolgt sie ohne vorgangiges Gesuch) so ist eine schriftliche Er-
klärung in zwei Exemplaren bei der Einzahlung vorzulegen oder bei der Einsen-
dung gleichzeitig einzusenden.
Die Erklärung muß enthalten:
1) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und,
falls die Hinterlegung in dessen Vertretung von einer anderen Person
bewirkt wird, Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort dieser Person;
2) den Betrag des hinterlegten Geldes und, wenn anderes als kassenmäßiges
Geld hinterlegt wird, die Angabe der Geldsorten;
3) die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung und, sofern
die Rechtsangelegenheit, in welcher die 8 interlegung erfolgt, bei einer
Behörde anhängig ist, insbesondere auch die Bezeichnung der Sache
und der Behörde. «
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