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C. 46.
Die Vorschriften des §F. 33 Abs. 1, 2 finden auf die Herausgabe von
Werthpapieren oder Kostbarkeiten an einen Vormund (Pfleger) keine Anwendung.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des Gegenvormundes ist
nicht erforderlich.
S. 47.
Auf das Verfahren bei Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten,
welche in Gemäßheit des §. 60 Abs. 1 der Vormundschaftsordnung auf Anord-
nung des Vormundschaftsgerichts in Verwahrung genommen werden sollen, kom-
men) sofern nicht eine vorläufige Verwahrung (I. 74 Nr. 2) oder die Hinter-
legung bei der Reichsbank geschieht, die besonderen Vorschriften der I§#§. 48 bis 51
zur Anwendung.
S. 48.
Die Hinterlegung geschieht auf Grund einer dem Vormunde (Pfleger) von
dem Vormundschafsgericht zu ertheilenden Anweisung.
F. 49.
Die Anweisung muß außer den in dem F. 40 Nr. 1, 2 vorgeschriebenen
Angaben enthalten:
1) den Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Vormundes;
2) den Namen, Wohnort und, soweit es thunlich, das Alter und den
Stand oder das Gewerbe des Mündels oder die Bezeichnung der An-
gelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgen soll)
3) die Angabe des Grundes, aus welchem die Vormundschaft eingeleitet
worden istz;
4) die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle, bei welcher die Hinterlegung
erfolgen soll.
S. 50.
Bei der Uebergabe zur Hinterlegung ist die Anweisung nebst einer Ab-
schrift derselben vorzulegen oder mit den zu hinterlegenden Gegenständen einzusen-
den. Die Kasse behält die Abschrift zurück und bescheinigt auf der Anweisung
die erfolgte Hinterlegung.
S. 51.
Zur Herausgabe an den Vormund bedarf es der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts.
*
Im Fall des Sicko Absatz 3 der Vormundschaftsordnung bedarf es für die
Hinterlegung keiner Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts. Es genügt die Be-
obachtung der Vorschriften der §#. 14, 15, 40 dieses Gesetzes.
(Nr. 8636.) 387