Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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In den Fällen der Nr. 1), 2 kann in dem die Entscheidung enthaltenden 
Urtheil oder Beschluß oder durch eine nachträgliche Anordnung ein anderes als 
das unter Nr. 1) 2 bezeichnete Amtsgericht für die Annahme zur vorläufigen Ver- 
wahrung bestimmt werden. 
S. 77. 
Das Gesuch um die Annahme ist schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen 
oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen. Dasselbe muß eine den 
Vorschriften des §. 14 Abs. 2) 3 oder des F. 40 entsprechende Erklärung ent- 
halten. Wird die Annahme auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung der 
für die Rechtsangelegenheit zuständigen Behörde beantragt, so ist eine Ausferti- 
zung oder Abschrift der Entscheidung oder Anordnung beizufügen. Im Falle 
es F. 19 Abs. 1 finden die Vorschriften des F. 19 Ml. 3, 5) 6 entsprechende 
Anwendung. 
S. 78. 
Ueber die Annahme ist auf dem einen Exemplar des Gesuchs oder auf 
einer Abschrift des Protokolls sofort eine Bescheinigung zu ertheilen. 
Die Bescheinigung ist von dem Amtsrichter znd den Grrcchtsschreiber zu 
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 
g. 79. 
Die vorläufig zu verwahrenden Gegenstände werden unter gemeinschaftlichem 
Verschluß des Anitlsrichters und des Gerichtsschreibers aufbewahrt. Die An- 
nahme und die Herausgabe ist von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber 
#imeinschaftlich zu bewirken. Bei der Buchführung sind die Vermerke über die 
Annahme und die Herausgabe von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber 
zu unterschreiben. 
S. 80. 
Bei den Amtsgerichten, welche der Justizminister bezeichnet, können die 
durch die Vorschriften der * 78 und 79 dem Anntsrichter und dem Gerichts- 
schreiber übertragenen Geschäfte zwei Gerichtsschreibern übertragen werden. 
G. SI. 
Geld wird ohne Vermischung mit anderem Gelde aufbewahrt. 
G. 82. 
Das Amtsgericht kann die Hinterlegung der Gegenstände bei der Hinter- 
legungsstelle jederzeit bewirken. 
Es hat dieselbe zu bewirken, wenn nach seinem Ermessen anzunehmen ist, 
daß die Herausgabe nicht binnen sechs Wochen erfolgen werde.
	        
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