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g. 94.
Die Absonderung des unter dem Namen Hinterlegungsfonds bestehenden
Fonds, sowie der Fonds der Hauptdepositenkasse in Cassel und der Depositenkasse
in Cöln von dem übrigen Staatsvermögen wird aufgehoben.
Eine Trennung der Verwaltung dieser Fonds von der Verwaltung des
übrigen Staatsvermögens findet nicht mehr statt.
K. 05.
Das in den gerichtlichen Depositorien der Bezirke der Appellationsgerichte
in Cassel, Celle und Kiel, sowie das in Verwahrung der Gerichtsbehörden im
Bezirk des Appellationsgerichts in Frankfurt am Main und in vorläufiger Ver-
wahrung (Asservation) der Gerichtsbehörden im Geltungsbereich der Verordnung
vom 2. Januar 1849 befindliche Geld ist an die Hinterlegungsstellen abzugeben.
Ist nach Ermessen des Gerichts anzunehmen, daß die Herausgabe binnen
sechs Wochen erfolgen werde, so kann das Geld zur vorläufigen Verwahrung an
das Amtsgericht abgegeben werden.
Im Falle der Abgabe an die Hinterlegungsstelle geht das Geld, soweit
nicht die hinterlegten Münzen oder Werthzeichen als Kostbarkeiten aufzubewahren
sind, in das Eigenthum des Staats über.
S. 96.
Die bei den im §. 94 bezeichneten Fonds vorhandenen Bestände, sowie die
im §. 95 Abs. 3 erwähnten Gelder sind zur Bestreitung solcher Ausgaben zu
verwenden, zu deren Deckung durch besondere Gesetze die Aufnahme von Anleihen
bewillgt ist, soweit letztere noch nicht begeben sind. Der Finanzminister wird
ermächtigt, zu diesem Zwecke die nicht in baarem Gelde vorhandenen Bestände
der bezeichneten Fonds nach Bedarf flüssig zu machen.
In Hoöbe der hiernach verfügbar gewordenen Beträge wird die durch jene
besonderen Gesetze dem Finzminster ertheilte Ermächtigung zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen außer Kraft gesetzt. Die Verwendung der Beträge zu dem
im Absatz 1 bestimmten Zwecke unterliegt der Kontrole der Stu#tschudden.
verwaltung.
Ueber die erfolgte Verwendung ist dem Landtage alljährlich Rechenschaft
u geben. Die Einnahmen sowie die Ausgaben an hinterlegten Geldern, sowie
"°nP Einnahmen und Ausgaben an Zinsen sind im Etat ersichtlich zu machen.
K. 97.
Die bei der Hauptdepositenkaft in Cassel, bei den gerichtlichen Depositorien
und bei den Gerichtsbehörden im Bezirk des Appellationsgerichts in Frankfurt
am Main in Verwahrung, sowie bei den Gerichtsbehörden im Geltungsbereich
der Verordnung vom 2. Januar 1849 in vorläufiger Verwahrung (Asservation)
befindlichen Werthpapiere (§. 1 Nr. 2, 3) und Kostbarkeiten sind an die Hinter-
legungsstellen abzugeben.
(Nr. 8636.) 39°