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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
. 17.
(Nr. 8637.) Verordnung, betreffend die Verleihung der Rechte einer Synagogengemeinde an
die altisraelitische Kultusgemeinde zu Wiesbaden. Vom 24. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen auf Grund des F. 8 des Gesetzes vom 28. Juli 1876, betreffend den
Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, (Gesetz-Samml. S. 353)
was folgt:
Nachdem verschiedene, auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1876 aus
der israelitischen Kultusgemeinde zu Wiesbaden ausgetretene Juden sich behufs
dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes unter dem Namen „alt-
israelitische Kultusgemeinde in Wiesbaden“ vereinigt und ein Statut der letzteren
beschlossen haben, werden dieser Vereinigung, unter Genehmigung des Statuts
in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung, die Rechte einer Eynspogengemeinde
mit der Maßgabe beigelegt, daß dadurch der Bezirk der in Wiesbaden bereits
bestehenden israelitischen Kultusgemeinde eine Abänderung nicht erleidet.
Gegeben Berlin, den 24. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Leonhardt. Falk. Gr. zu Eulenburg.
Ges. Samnil. 1879. (Nr. 8637.) 40
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1879.