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Statut
der
altisraelitischen Kultusgemeinde in Wiesbaden.
K. 1.
Oie auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1876 aus der israelitischen Kultus-
gemeinde in Wiesbaden aus religiösen Bedenken ausgetretenen und in der gericht-
lichen Verhandlung vom 28. und 31. Oktober und 8. November 1878 zu Wies-
baden namhaft gemachten Personen vereinigen sich nach Maßgabe des §&. 8 desselben
Gesetzes zu einer Synagogengemeinde unter dem Namen „aaltisraelitische Kultus-
emeinde““.
8 Der Zweck dieser Gemeinde ist, das jüdische Religionsgesetz, wie dasselbe in
der mündlichen und schriftlichen Lehre enthalten und in den rabbinischen Codices
(Schulchan aruch, der geordnete, gedeckte Tisch, Handbuch der Ritualgesetze)
codificirt ist, sich zu erbalten und danach den Gottesdienst und das gesammte
religiöse Leben dauernd einzurichten.
Ihren Sitz und Gerichtsstand hat die altisraelitische Kultusgemeinde in
der Stadt Wiesbaden.
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2.
Zur Erreichung des in §. 1 Abs. 2 angegebenen Zweckes hat die Kultus-
emeinde alle einer jüdischen Synagogengemeinde nothwendigen Institutionen ins
Leben gerufen, und zwar:
a) die Synagoge,
b) die Religionsschule,
J0) die Schechitah (Einrichtung für das rituelle Schlachten),
4) das rituelle Bad,
e) das Begräbnißwesen,
1) die Wohlthätigkeitsanstalten,
8) das Rabbinat.
E. 3.
Die Mittel, welche der Gemeinde zu dem Behufe zur Verfügung stehen, sind:
a) das von der Stadt käuflich erworbene, im Distrikt Hellkund an der
Straße zur Leichtweishöhle, unmittelbar am städtischen Friedhof gelegene
Grundstuck als Friedhof der Gemeinde von einem Morgen Grundfläche
im Werthe . . . . . . .. . . . .. . . . .. . . . .. . . . .. . . . . 12 000 Mark,
b) das Inventar der in der kleinen Schwalbacherstraße 2 a befindlichen
Synagoge (Thorarollen, heilige Geräthschaften; Betstühle, Kanzel,