Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

Leuchter u. s. w.), laut Aufnahme und Police der Feuerversicherungs- 
gesellschaft Phönir Nr. 12063, im Werthe vo. 4795 Mark, 
e) das in Staatspapieren angelegte, sich gegenwärtig auf 1 171//6 Mark 
belaufende Kapitalvermögen. 
Für die Belegung dieses Kapitalvermögens ist der §. 39 der Vor- 
mundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 439) maß- 
gebend, 
) die jährlichen Beiträge der Mitglieder, 
e) der Erlös aus der alljährlichen Verpachtung der Betstühle, 
t) die freiwilligen Spenden der Einheimischen und der Kurgäste, gelegentlich 
der Aufrufung zur Thora und gelegentlich der Familienfeste) 
8) der Erlös aus den #lizwoth (Gaben für Inanspruchnahme der Beklei- 
dung religiöser Ehrenfunktionen in der Synagoge an allen Sabbathen 
und Festtagen), 
h) die Schulgelder, welche von den Eltern der die Religionsschule besuchen- 
den Zöglinge — Kinder von Mitgliedern, Nichtmitgliedern und aus- 
wärts Wohnenden — an die Kasse der Gemeinde zu richten sind, 
) die freiwilligen Beiträge, Schenkungen und Vermächtnisse. 
K. 4. 
Alle der Synagogengemeinde (israelitischen Kultusgemeinde) ihres Wohn- 
orts als Mitglieder nicht angehörenden Juden, mit Ausnahme der in F§.5 be- 
zeichneten, können Mitglieder der altisraelitischen Kultusgemeinde werden. 
Die Aufnahme geschieht durch die schriftliche Erklärung des Vorstandes und 
Beschluß desselben, daß dem bezüglichen, schriftlich einzubringenden Meldungs- 
gesuche zugestimmt wird. Mit dieser Erklärung ist die Zustellung eines gedruckten 
Statut-Eremplars an den Antragsteller zu verbinden. 
S. 5. 
Als Mitglied kann nicht aufgenommen werden: « 
a)wek—-demNeligionsgesctzeentgegennichtindcmBundAbrahams 
(Beschneidung) auͤfgenommen ist, oder seinen Sohn darin nicht auf— 
nehmen läßt, 
b) wer in einer vom Religionsgesetz verbotenen Ehe lebt, oder wer nach 
Vollzug der Civiltrauung nicht auch die Trauung nach dem Religions- 
gesetze und religiösem Ritus vornehmen läßt. 
S. 6. 
Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt sich jedes Mitglied selber nach 
Verhältniß seines Vermögens und im Verhältniß uur Höhe des Jahresbudgets. 
Für Aufbringung dieses haften alle Mitglieder unter solidarischer Haft- 
barkeit. 
(Nr. 8037.) 40
	        
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