Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 13. 
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Generalversammlung fest 
und erläßt durch seinen Vorsitzenden die Einladung zu derselben. 
Die Berufung einer Generalversammlung encht alljährlich, außerdem aber 
so oft dies der Vorstand nach Lage der Geschäfte für erforderlich erachtet, oder 
in einer Frist von lingstens vier Wochen, wenn zehn Mitglieder der Gemeinde 
schriftlich beim Vorstande einen motivirten desfallsigen Antrag stellen. 
Die Einladung wird unter Mittheilung der Tagesordnung durch einmalige, 
mindestens acht Tage vor dem Termine zu bewirkende Insertion in den amtlichen 
Anzeiger (Wiesbadener Anzeigeblatt) und falls dieser eingehen sollte, in ein anderes 
vom Vorstande zu wählendes Blatt bewirkt. 
K. 14. 
Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von 
mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. 
Hat eine Generalversammlung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden 
müssen) so ist die demgemäß einzuberufende neue Generalversammlung schon bei 
der Anwesenheit von zehn Mitgliedern der Gemeinde beschlußfähig, sofern auf 
diese Folge in der Einladung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist. 
Abgesehen vom Falle der Stimmengleichheit, bei welcher das Votum des 
Vorsitzenden entscheidet, werden die Beschlusse nach der absoluten Stimmenmehr= 
heit gefaßt. 
Ueber die Form der Abstimmung (mündlich, verdeckt oder durch Akklamation 2c.) 
entscheidet — mit Ausnahme der Vorstandswahlen, welche vermittelst Stimmnzettel 
vorgenommen werden müssen — das Ermessen der Versammlung. 
Ueber die Verhandlung hat der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, 
welches von ihm selbst, dem Vorsitzenden und mindestens drei anderen Mitgliedern 
der Gemeinde zu vollziehen ist. 
S. 15. 
Gegenwärtig und bis zum Schlusse des laufenden Jahres fungiren als 
Mitglieder des Vorstandes folgende Personen: 
1) Abraham Stein als Vorsitzender, 
2) Hayum Rosenthal als Stellvertreter, 
3) M. J. Löwenthal als Schriftführer, 
4) Adolph Strauß als Stellvertreter, 
5) Mayer Baum als Kassirer. 
An deren Stelle ist in der gegen den Schluß des laufenden Jahres (clr. 
§. 12 Lit. b.) anzuberaumenden Generalversammlung ein neuer Vorstand zu 
wählen und zwar auf die Dauer von drei Geschäftsjahren, nach deren Ablauf in 
gleicher Weise eine Neuwahl erfolgt. " 
Abtretende Mitglieder sind wieder wählbar.
	        
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