— 280 —
Er vollzieht die religiösen Akte (religiöse Trauungen und entscheidet
über alle kasuellen Anfragen der einzelnen Mitglieder wie der Gesammtheit.
Die Autorität des Rabbiners ist durch das Neligionsgese begrenzt und
get sein Wort und sein Wirken nur Geltung, wenn es mit den Bestimmungen
esselben im Einklange sich befindet.
C. 20.
Als Rabbiner darf nur eine solche Persönlichkeit berufen werden, welche
sich über gediegene Ausbildung in den weltlichen Wissenschaften und jüdischen
Religionswissenschaften, namentlich in den talmudisch-rabbinischen Fächern (Schass
und Poskim, Talmud und seine Erklärer), sowie über die Befähigung zum Amte
eines Predigers auszuweisen vermag.
Er muß im Besitze eines Rabbinatsdiploms (Hatoras Horoch, wörtlich:
die Erlaubniß zu lehren) sein, aus der Hand einer solchen rabbinischen Autorität,
von welcher die Gemeinde die Ueberzeugung gewonnen, daß sie auf gleichen reli-
giösen Prinzipien steht.
Auf der Vergangenheit des anzustellenden Rabbiners dürfen weder moralische
oder religiöse, noch politische Makel haften.
G. 21.
Aenderungen der Statuten sind von der Zustimmung des Oberpräsidenten
der Provinz Sen. Rassfau abhängig. Der Zweck jedoch (ckr. §. 1 Abs. 2) ist
unabänderlich (cir. F. 18).
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).