Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Ist der Kläger in dem Sühnetermin oder in dem Termin zur mündlichen 
Verhandlung auf die Klage nicht erschienen, so ist die bemtrage einstweilige Ver- 
fügung nicht zu erlassen und auf Antrag die Aufhebung der erlassenen Ver- 
fügung durch Endurtheil auszusprechen. 
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln erfolgt die nach Artikel 270 
des Rheinischen Eiollgesetzhuche vorgeschriebene Siegelung der der Gütergemein- 
schaft unterliegenden Mobiliargegenstände nur auf Grund einer nach der Vor- 
schrift des ersten Absatzes zu erlassenden einstweiligen Verfügung. 
An Stelle des im Mite 271 des Rheinischen Civilgesetzbuchs vorgesehenen 
Tages tritt derjenige, an welchem die Anberaumung des Sühnetermins Kernkragt 
oder ohne vorgängigen Sühnetermin der Termin zur mündlichen Verhandlung 
auf die Klage festgesetzt ist. 
F. 8. 
Die lendesgeseglichen Vorschriften über die Aussetzung der Verkündung 
von Ehescheidungsurtheilen werden aufgehoben. 
G. 9. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung und des Einführungs- 
gesebes zu derselben finden auch auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwen- 
ung welche vor dem Geheimen Justizrath verhandelt werden. Die erste Instanz 
des Geheimen Justizraths gilt hierbei als Landgericht, die zweite als Oberlandesgericht. 
S. 10. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung und des Einführungs- 
gesetzes zu derselben über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte 
gehörigen Rechtsstreitigkeiten finden auch auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
lnwendung, welche zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte im Bezirk des Appella- 
tionsgerichtshofes zu Cöln gehören. 
Auf den Vorsitzenden des Gerichts finden die den Vorsitzenden im land- 
gerichtlichen Verfahren betreffenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Die Einlassungsfrist (§. 234 Abs. 1 der Deutschen Civilprozeßordnung) 
beträgt mindestens 24 Stunden. 
Die Urtheile sind ohne Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes der 
Verurtheilung und ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 
Die Zulässigkeit der Berufung ist durch einen den Betrag von achtzig 
Mark übersteigenden Werth des Streitgegenstandes bedingt. 
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung 
und der Beschwerde ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbegericht 
seinen Sitz hat, und im Falle der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Land- 
gerichts das Oberlandesgericht zuständig. 
Das Verfahren vor den Vergleichskammern wird durch diese Vorschriften 
nicht berührt. Aus den von denselben aufgenommenen Vergleichen findet die 
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung statt. 
11. 
Im Bezirk des Appellationsgerlrtsg en zu Cöln finden auf Gütertrennungs- 
klagen (Art. 1443 des Rheinischen Civilgesetzbuchs) die Vorschriften der Deutschen 
Civilprozeßordnung mit folgenden näheren Bestimmungen Anwendung. 
Mr. 8638.) 412
	        
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