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oder Beschlusses, durch welche die einstweilige Verfügung aufgehoben ist, auf
Antrag des Eigenthümers zu löschen. Zu dem Antrag ist weder die Vermit-
telung des Prozeßgerichts oder des Vollstreckungsgerichts, noch die Beglaubigung
erforderlich.
C. 20.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung (Amorti-
sation) von Urkunden sind die Gerichte ausschließlich zuständig.
Die Vorschriften der §§. 839 bis 842, 846 bis 848 der Deutschen Civil-
prozeßordnung finden auch bei dem Aufgebot anderer als der im F. 837 der
Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Urkunden mit Ausschluß aller beson-
deren Vorschriften Anwendung.
Betrifft das Aufgebot Urkunden, für deren Aufgebot die Bekanntmachung
durch namentlich bezeichnete Blätter in Privilegien oder Statuten besonders vor-
geschrieben ist, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots (§. 842
Abs. 1 der Deutschen Civilprozeßordnung) auch durch einmalige Einrückung in
diese Blätter.
Betrifft das Aufgebot Urkunden über Ansprüche, welche in einem Grund-
oder Hypothekenbuche eingetragen sind, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung
des Aufgebots (§. 842 Abs. 1 der Deutschen Civilprozeßordnung) durch An-
heftung an die Gerichtstafel, sowie durch einmalige Einrückung in den öffent-
lichen Anzeiger des Amtsblattes. Diese Einrückung tritt bei Anwendung der
846, 847 der Deutschen Civilprozeßordnung an Stelle der Einrückung in
en Deutschen Reichsanzeiger. Die in diesen Per# bestimmten Fristen
werden auf drei Monate herabgesetzt.
Die Vorschriften über die Voraussetzungen, unter welchen das Aufgebot
einer Urkunde beantragt werden kann, und über das Erforderniß eines gewissen
Zeitablaufs von dem Verluste der Urkunde bis zu deren Amortisation, sowie die
Vorschriften, nach welchen bestimmte Personen von dem Aufgebote zu benach-
richtigen sind, bleiben unberührt.
. 21.
Auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Löschung angeblich gethter
Hypotheken= oder Grundschuldforderungen finden die Vorschriften über das Auf-
gebot von Urkunden über solche Forderungen entsprechende Anwendung.
§. 22.
Soweit das Aufgebot eines Verschollenen zum Jwecke der Todeserklärung
nach den bestehenden Vorschriften zulässig ist, erfolgt dasselbe nach den Vor-
schriften der Deutschen Civilprozeßordnung. Der Antragsteller hat die zur Be-
gründung des Antrags erforderlichen Thatsachen glaubhaft zu machen und sich
zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben zu erbieten.
Soweit nach den bisherigen Vorschriften das Aufgebot von Amtswegen
erfolgen konnte, sind die erbberechtigten nächsten Verwandten, der Ehegatte und der
Vormund des Verschollenen zu dem Antraze auf Erlaß des Aufgebots berechtigt.
Das zuständige Gericht wird durch den letzten Wohnsitz des Verschollenen
oder, wenn derselbe einen solchen nicht gehabt hat, durch den letzten Aufenthaltsort
desselben in Preußen bestimmt.