Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 287 — 
Stirbt der Antragsteller im Laufe des Verfahrens oder 5 derselbe das 
Verfahren nicht fort, so kann jeder, auf dessen Antrag das Verfahren einzuleiten 
ist, dasselbe fortsetzen. 
Von der Einleitung des Verfahrens ist die obere Verwaltungsbehörde des 
Bezirks (Regierung, Landdrostei) in Kenntniß zu setzen. 
F. 23. 
Die . 23 bis 48, 57 bis 60, 76 bis 80 Allgemeinen Landrechts Theil J 
Titel 9 werden durch nachfolgende Bestimmungen abgeändert. 
Das Aufgebot einer gefundenen Sache oder eines Schatzes erfolgt nur auf 
den Antrag eines Betheiligten. Die Ablieferung dieser Sachen an das Gericht 
findet nicht statt. 
Der mlässige Verkauf einer gefundenen Sache wird auf Antrag des Fin- 
* angeordnet; die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
erfolgen. 
Ein Zuschlag des Fundes erfolgt nicht. Die §. 49 bis 56 Allgemeinen 
Landrechts Th. 1 Tit. 9 werden aufgehoben. 
Das Ausschlußurtheil ist dahin zu erlassen, daß dem unbekannten Verlierer 
oder Eigenthümer, welcher sich nicht gemeldet hat, nur der Anspruch auf Heraus- 
gabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung des Anspruchs 
noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht destuden aber aus- 
geschlossen wird. . 
Die Rechte dritter Personen, außer dem Finder, den Fund für sch in 
Anspruch zu nehmen, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften in Ver- 
bindung mit den Vorschriften des vorigen Absatzes bestehen. 
C. 24. 
Die Vorschriften über die bei dem Aufgebot eines Verschollenen oder eines 
erblosen Nachlasses einzuhaltenden Aufgebotsfristen bleiben in Kraft. 
Im Uebrigen werden die bestehenden Vorschriften über die Aufgebotsfristen, 
Hemie die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Aufgebote auf- 
ehoben. 
8 Bei der nach den bestehenden Vorschriften erforderlichen Mittheilung des 
Aufgebots an bestinnnte Personen kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post 
(§. 161 der Deutschen Civilprozeßordnung) erfolgen. 
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post sind die Postsendungen mit 
der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. 
g. 25. 
Die Ableistung eines Eides in Aufgebotssachen findet nur nach der Vor- 
schrift der Deutschen Civilprozeßordnung §. 829 Abs. 2 statt. 
C. 26. 
Die Erleigung der durch dieses Gesetz betroffenen Aufgebotssachen oder 
einzelner Gattungen derselben kann durch den Justizminister für den Bezirk meh- 
rerer Amtsgerichte desselben Landgerichtsbezirks einem derselben übertragen werden. 
Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Erledigung durch das gesetzlich 
zuständige Gericht. 
Mr. 8038.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.