Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Wird das Aufgebot durch ein anderes als das gesetzlich zuständige Gericht 
erlassen, so erfolgt die Anbeftung desselben auch an der Gerichtstafel des gesetzlich 
zuständigen Gerichts. 
uf das Aufgebot von Rechten an unbeweglichen Sachen und von Ur- 
kunden über solche Rechte finden die Vorschriften dieses Paragraphen nicht An- 
wendung. 
S. 27. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über das Aufgebots- 
verfahren und die 24 bis 26 dieses Gesetzes finden an. andere als die in den 
. 20 bis 23 bezeichneten Aufgebote nur Anwendung, wenn nach den bestehenden 
orschriften der Eintritt von Rechtsnachtheilen durch besonderen Beschluß des 
Gerichts festgestellt werden muß. 
S. 28. 
An Stelle der Vorschriften des Einführungsgeleges zum Hsgesetbuche 
vom 24. Juni 1861 Artikel 5 S#. 5) 9 treten folgende Vorschriften: 
§. 5. Gegen die Entscheidung. findet sofortige Beschwerde nach den Vor- 
schriften der Deutschen Civilprozeßordnung mit aufschiebender Wirkung 
at 
t. 
Ueber die Beschwerde wird nach den Vorschriften des F. 3 ver- 
handelt. . 
§.9.DieEinlegungdesEinspruchsundderBeschwerdekanndurchErklä- 
rung zum Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen. 
ie nach F. 4 erlassene Entscheidung wird dem Verurtheilten von 
Amtswegen zugestellt. 
Mit dieser Maßgabe finden die Artikel 5, 6) 7 des erwähnten Gesetzes (An- 
lage), und zwar der Artikel 5 auch für die Anmeldungen zum Gwossenschafts- 
register (Reichsgesetz vom 4. Juli 1868), im ganzen Umfange der Monarchie 
Anwendung. 
S. 29. 
Auf die nach dem Einführungsgesete zum Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 
1861 Artikel 57 erforderliche Verhan lung über die Digpache finden die Vorschriften 
der Deutschen Civilprozeßordnung §#.# /61 bis 768 über das Vertheilungsver- 
fahren entsprechende Anwendung. 
An Stelle der Ausführung des Vertheilungsplanes erfolgt die Bestätigung 
der Dispache. Die Bestätigung ist, wenn sie in dem Termin erfolgt, zu ver- 
künden, anderenfalls den Betheiligten oder dem bestellten Vertreter derselben von 
Amtswegen zuzustellen. 
Gegen die Bestätigung findet sofortige Beschwerde nach den Vorschriften 
der Deutschen Civilprozeßordnung statt. Die Beschwerdefrist beginnt mit der 
Verkündung oder Zustellung. 
Die aus der bestätigten Dispache zulässige Zwangswvollstreckung erfolgt nach 
den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung. Auf die Geltendmachun 
von Einwendungen findet die Vorschrift der Deutschen Civilprozeßordnung §F. 686 
Abs. 2 keine Anwendung.
	        
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