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Mit diesen Maßgaben findet der Artikel 57 des Einführungägestes vom
24. Juni 1861 (Anlage) im ganzen Umfange der Monarchie Anwendung.
K. 30.
Für das Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungsordnung zu be-
handelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Nhein-
u#fers verbleibt es, vorbehaltlich der §#. 1, 4 dieses Gesetzes, bei den bestehenden
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Mai 1851 (Gesetz Samml. S. 383). Eine
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
Bei der Verhandlung und Entscheidung der nach dem Intkrafttreten der
Deutschen Civilprozeßordnung andn werdenden Klagen auf Theilung oder
Ablösung finden die Vorschriften der §l| 259, 410 bis 439 der Deutschen Civil-
prozeßordnung und des §. 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zu
derselben Anwendung. g. u1
Im Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen beginnt die Frist zur
Erhebung der Klage auf Gewährleistung für Mängel an austhieren (Gesetz
vom 23. Oktober 1865) in jedem Falle mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Die Klagefrist beträgt, wenn die hervorgetretenen Mängel des Viehs recht-
zeitig angezeigt worden sind, sechs Wochen.
Die Anzeige von dem Mangel ist als Antrag auf Sicherung des Beweises
nach den Vorschriften der §#. 44“ bis 455 der Deutschen Civilprozeßordnung
anzubringen. E
Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt am Main beginnt die
Frist zur Erhebung der dem Restkaufschillingskläger zustehenden Rückstandsklage,
sofern deren Lauf nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, von
dem Tage der freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Rück-
gabe des unter Vorbehalt des Eigenthums veräußerten Grundstücks.
F. 33.
Auuchlese Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
aaft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insegel
Gegeben Berlin, den 24. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8038.) 42