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schriften zu beurtheilen, welche bei dem Gericht für das Prozeßverfahren in Civil-
sachen maßgebend sind.
S. 4
Erscheint der Betheiligte nicht in dem Termin, oder ergiebt sich bei der
Verhandlung, daß die gesegiche Anordnung von dem Betheiligten hätte befolgt
werden mnu, so wird die Ordnungsstrafe gegen denselben festgesetzt und zugleich
mit der Entscheidung, wenn nicht etwa inzwischen die Verhältnisse sich geändert
haben, eine neue Verfügung nach Maßgabe des §J. 1 erlassen.
S. 6.
Für die neuen Verfügungen, welche gemäß §. 2 oder F. 4 erlassen werden,
und für das auf dieselben folgende Verfahren gilt dasselbe, was in den vor-
stehenden Paragraphen vorgeschrieben ist.
Der Lauf der Frist, welche in einer gemäß F. 4 erlassenen neuen Verfügung
bestimmt ist, beginnt mit dem Tage, der auf denjenigen folgt, an welchem die
Frist zur Erhebung der Beschwerde abgelaufen ist.
Die Verfügungen und die Festsetzungen von Ordnungsstrafen werden
wiederholt, bis die gesetzliche Anordnung befolgt, oder ihre Voraussetzung weg-
gefallen ist.
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Die Ordnungsstrafe, welche angedroht und festgestellt werden kann, besteht
in Geldbuße von fünf bis zweihundert Thalern. Eine Umwandlung der Geld-
buße in Gefängnißstrafe findet nicht statt. Bei der Feststellung der Ordnungs-
strafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen.
- S. 8.
Die Gerichte sind befugt, zu jeder Zeit, das Verfahren mag bereits ein-
geleitet sein oder nicht, durch Belmie der gerichtlichen Polizei oder der Ver-
waltungspolizei Ermittelungen über den Sachverhalt einzuziehen, auch in Fällen,
in welchen dies erforderlich erscheint, durch einen Kommissar des Gerichts oder
durch Requisition anderer Gerichte die eidliche Vernehmung von Zeugen zu be-
wirken. Sie können auch die Verhandlung in der Sitzung zu einer anderen
Sitzung vertagen, sowie von Amtswegen Heugen zur Sitzung vorladen lassen.
Gegen Zwischenverfügungen findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Artikel 6.
In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des S eeh gemäß
welcher das Handelsgericht gegen diejenigen einschreiten soll, welche ich einer ihnen
nicht zustehenden Firma bedienen (Art. 26 des Handelsgesetzbuchs), kommen die
Bestimmungen des vorhergehenden Artikels mit folgenden Maßgaben zur An-
wendung:
1) Die Verfügung (Art. 5 F. 1), durch welche das Handelsgericht ein-
schreitet, sowie die neue Verfügung, welche gemäß Artikel 5, . 4 oder 6
ergeht, ist ohne Bestimmung einer Frist dahin zu erlassen, daß der Be-
theiligte unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgefordert wird, sich
dieser Firma nicht ferner zu bedienen.
(Tr. 8638. 42
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