Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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2) Das Hmessgercht hat nach Erlaß der Verfügung gemäß Artikel 5, 
. 3 ff. weiter zu verfahren, wenn es in glaubhafter Weise davon 
Henntni erhält, daß der Verfügung nach Zaställung derselben zuwider 
gehandelt worden ist. 
Artikel 7. 
Den Beamten der Staatsanwaltschaft und der Polizei liegt ob, darauf zu 
achten, daß den Vorschriften des nh zu deren Befolgung die 
Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten haben, von den dazu ver- 
pflichteten Personen genügt wird; dieselben haben die Unterlassungen und Zu- 
widerhandlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, bei den zuständigen Handels- 
gerichten zur Anzeige zu bringen. 
Artikel 57. 
Ueber das Verfahren bei Aufmachung der Dispache und über die Ausfüh= 
rung derselben werden folgende Vorschriften ertheilt. 
S. 1. 
Der Dispacheur hat die Dispache sofort nach ihrer Aufmachung dem 
Handelsgericht zu überreichen. Dem Handelsgericht liegt ob, die Dispache zu 
prüfen und dieselbe, wenn sich Fehler oder Mängel finden, durch den Dispacheur 
berichtigen zu lassen. 
C. 2. 
Nachdem die Dispache geprüft und erforderlichen Falls berichtigt ist, werden 
diejenigen Betheiligten, welche bei dem Gerichte sich gemeldet haben, oder dem- 
selben anderweit, insbesondere aus den Schiffs= oder Ladungspapieren bekannt 
geworden sind, sofern sie am Orte des Gerichts sich aufhalten, oder dort anwe- 
sende Vertreter bestellt haben, und für die übrigen Betheiligten ein ihnen zu be- 
stellender Offizialanwalt zu einem Termin vor einem Kommissar des Gerichts 
vorgeladen, um sich über die Dispache zu erklären. 
Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung,) daß gegen den Nicht- 
erscheinenden angenommen wird, er habe gegen die Dispache nichts zu erinnern. 
§. 3. 
Werden in dem Termin gegen die Dispache keine Einwendungen erhoben, 
so hat das Gericht dieselbe zu bestätigen. 
S. 4. 
Wenn ein Betheiligter Eimwendungen geltend macht, so hat er dieselben 
im Termin näher zu begründen oder 60 eine besondere Klageschrift vorzube- 
balten. Im letzteren Falle muß die Klageschrift binnen vierzehn Tagen bei dem 
Gerichte eingereicht werden; wenn dies nicht geschieht, so wird angenommen, daß 
das im Termin aufgenommene Protokoll als Klageschrift gelten solle. 
Auf die Klageschrift, oder, wenn eine solche nicht vorbehalten oder innerhalb 
der vierzehntägigen Frist nicht eingereicht ist, auf die als Klageschrift dienende 
Abschrift des Terminsprotokolls wird von dem Gerichte das ordentliche Prozeß- 
verfahren eingeleitet.
	        
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