Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Zweiter Abschnitt. 
Freie Genossenschaften. 
KS. 11. 
Der Vertrag, durch welchen eine freie Genossenschaft begründet wird (Ge- 
nossenschafts-Statut), muß gerichtlich oder notariell aufgenommen werden. 
**)2 
Das Genossenschafts-Statut muß enthalten: 
1) den Namen und Sitz der Genossenschaft; 
2) den Genossenschaftsweck unter Bezugnahme auf den Plan für die Aus- 
führung des genossenschaftlichen Unternehmens 
3) die genaue Bezeichnung der bei dem Unternehmen betheiligten Grund- 
stücke oder Theile von Grundstücken unter Beifügung beglaubigter 
Karten nebst Register; 
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll; 
5) die den Genossen obliegenden Verpflichtungen; 
6) das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten, sowie 
am Stimmrechte; 
7) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Verwal- 
tungsbesugniss desselben und die Formen für die Legitimation der Mit- 
glieder des Vorstandes und deren Stellvertreter; 
8) die Form für die Zusammenberufung der Genossen; 
9) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit 
der anm Zusammenberufung erschienenen Genossen, sondern nur durch 
eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß 
gefaßt werden kann; 
10) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche die für die 
Oeffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen aufzunehmen sind; 
11) die Bedingungen für eine Aenderung des Statuts; 
12) die Bedingungen des Ein= und Austritts der Genossen, sowie Vor- 
schriften über die Auflösung der Genossenschaft. 
S. 13. 
Das Statut und ein Mitgliederverzeichniß müssen bei dem Gerichte, welchem 
die Führung der Handelsregister in dem Bezirke, in welchem die Genossenschaft 
(Ne. 8640.) 435
	        
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