Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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ihren Sitz hat, obliegt, durch den Vorstand eingereicht und von dem Gerichte in 
ein gu diesem Zwecke anzulegendes Register für Wassergenossenschaften eingetragen 
werden. 
S. 14. 
Das Register (G. 13) ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der 
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Ein- 
tragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf 
Verlangen zu beglaubigen ist. Nähere Vorschriften über die Enrichtung und 
Führung des Registers werden im Wege der Ausführung dieses Gesetzes erlassen. 
S. 15. 
Nach der Eintragung hat das Gericht öffentlich bekannt zu machen: 
1) das Datum des Statuts; 
2) den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft; 
3) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte 
Zeit beschränkt sein soll; 
4) die Namen und den Wohynort der zeitigen Vorstandsmitglieder; 
5) die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen der Genossenschaft 
aufzunehmen sind. 
S. 16. 
Erst mit der Eintragung in das Register (§. 13) erlangt die Genossenschaft 
die ihr nach diesem Gesetze zustehenden Rechte. 
S. 17. 
Werden nach der Einreichung des Statuts bei dem zur Führung des 
Registers zuständigen Gerichte neue Mitglieder in die Genossenschaft aufgenommen, 
so hat der Vorstand binnen 14 Tagen, vom Tage der Aufnahme an gerechnet, 
dem Gerichte hiervon Anzeige zu machen. 
g. 18 
Der Genossenschaftsvorstand hat austretende oder neu eintretende Vorstands- 
mitglieder binnen 14 Tagen zur Eintragung in das Register anzumelden. 
K. 19. 
Jede Aenderung des Statuts muß gerichtlich oder notariell aufgenommen 
und bei dem zur Führung des Registers Aständigen Gerichte unter UeKrreichung 
des Genosinschaftebeschlußen binnen 14 Tagen angemeldet werden. 
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise, wie mit dem 
ursprünglichen Vertrage verehren. 
Eine Veröffentlichung findet nur insoweit statt, als sich dadurch die in 
den früheren Bekanntmachungen enthaltenen Angaben ändern. 
Der Beschluß hat Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe 
in das Register eingetragen worden ist.
	        
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