Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Ist zur Beitreibung der Beiträge die Zwan zwolsstreckung egen einen 
Genossen ganz oder theilweise fruchtlos geblieben, 6 ist der 18 auf die 
übrigen Genossen in gleicher Weise zu vertheilen. Dasselbe findet statt, wenn 
über das Vermögen eines Genossen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, 
unbeschadet des Rechtes der Genossenschaft, ihre Forderungen auf die Beiträge im 
Konkursverfahren zur Geltung zu bringen. 
Im Falle der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung der im Absatz 2 be- 
stimmten Verpflichtungen können die dem Vorstande obliegenden Handlungen 
durch einen Dritten vorgenommen werden (Deutsche Ewilkrazeordnun S. 77. 7 
Den beauftragten Dritten steht das Recht zu, die Genossen nach Maßgabe 
der Bestimmungen des F. 22 Abs. 2 zu berufen. 
Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet auch für alle vor 
seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Entgegenstehende 
Verträge sind gegen Dritte wirkungslos. 
F. 25. 
Gläubiger eines Genossen sind nicht befugt, die zum Genossenschaftsvermögen 
gchörigen. Sachen, Forderungen oder Rechte zum Behuf ihrer Befriedigung oder 
Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Ebensowenig findet Kompensation zwischen 
Forderungen der Genossenschaft und Forderungen des Genossenschaftsschuldners 
gegen einen Genossen während des Bestehens der Genossenschaft statt. 
S. 26. 
Die Bestimmung des vorigen Paragraphen ilt auch in Betreff der Gläu- 
biger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Ffandrehe an dem Vermögen 
eines Genoffen besteht. 
Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Genossen- 
schaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder im einen Antheil 
an denselben. 
Diejenigen Rechte, welche an dem von einem Genossen in das Vermögen 
der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des Einbringens be- 
standen, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
K. 27. 
Bei einem Wechsel in der Person der Eigenthümer der bei dem Unternehmen 
betheiligten Grundstücke tritt der neue Erwerber kraft Gesetzes an Stelle des früheren 
Besitzers als Mitglied in die Genossenschaft. 
Wer ein betheiligtes Grundstlick als Benefizialerbe erwirbt, haftet für die 
vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft nur als Bene- 
stiicerbe. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, durch welche die Haftung, 
er Ehefrau für Verbindlichkeiten der Gütergemeinschaft eingeschränkt wird, werden 
durch die Vorschrift des ersten Fdihes nicht berührt. 
Die Vorschrift des ersten Absatzes findet nur unbeschadet der Rechte vor- 
eingetragener Gläubiger und Realberechtigter und zwar bei Zwangsvollstreckungen 
mit folgender Maßgabe Anwendung:
	        
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